Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

472  Ausländische  Gesetzgebung.

das  letzte  Bürgerrecht  das  eines  europäischen  Staates  ist,  sonst  innerhalb
einer  Frist  von  sechs  Monaten.

Der  Wiedererwerb  des  Bürgerrechts  wird  auch  ohne  die  Ver—
pflichtung  der  Begründung  eines  Wohnsitzes  im  Königreich  zugunsten
desjenigen  zugelassen,  der  seit  über  2  Jahren  den  Wohnsitz  in  dem  Staate,
dem  er  angehörte,  aufgegeben  hat,  um  ihn  in  einen  anderen  ausländischen
Staat  zu  verlegen,  dessen  Bürgerrecht  er  nicht  erwirbt.  Jedoch  ist  in  diesem
Falle  die  vorherige  Gestattung  des  Wiedererwerbs  durch  die  Regierung
erforderlich.

Art.  10.

Eine  Ehefrau  kann  nicht  ein  von  dem  ihres  Ehemanns  verschiedenes
Bürgerrecht  erwerben,  auch  wenn  die  Ehegatten  getrennt  leben.

Die  Ausländerin,  die  sich  mit  einem  Bürger  verheiratet,  erwirbt
das  italienische  Bürgerrecht.  Sie  behält  es  auch  als  Witwe,  es  sei  denn,
daß  sie  ihren  Wohnsitz  im  Ausland  behält  oder  dahin  verlegt  und  dadurch
ihr  ursprüngliches  Bürgerrecht  wiedererwirbt.

Die  Inländerin,  die  sich  mit  einem  Ausländer  verheiratet,  verliert
das  italienische  Bürgerrecht,  vorausgesetzt,  daß  der  Ehemann  ein  Bürgerrecht
  besitzt  und  dieses  sich  durch  die  Heirat  auf  sie  überträgt.  Im  Fall
der  Auflösung  der  Ehe  wird  sie  wieder  Bürgerin,  wenn  sie  im  Königreich
wohnt  oder  dahin  zurückkehrt  und  in  beiden  Fällen  erklärt,  sie  wolle
das  Bürgerrecht  wieder  erwerben.  Der  Erklärung  gleichgeachtet  wird
ein  über  2  Jahre  seit  der  Auflösung  der  Ehe  andauernder  Wohnsitz  im
Königreich,  falls  nicht  aus  der  erwähnten  Ehe  Kinder  hervorgegangen
ind.

Art.  11.  ·

Wird  der  inländische  Ehemann  Ausländer,  so  verliert  die  Ehefrau,
die  mit  ihm  den  Wohnsitz  teilt,  das  italienische  Bürgerrecht,  vorausgesetzt,
daß  sie  das  des  Ehemanns  erwirbt.  Sie  kann  es  aber  nach  den  Bestimmungen
  des  vorigen  Artikels  wiedererwerben.

Wird  der  ausländische  Ehemann  Bürger,  so  erwirbt  die  Ehefrau
das  Bürgerrecht,  falls  sie  den  Wohnsitz  mit  ihm  teilt.  Sind  aber  die  Ehegatten
  gesetzlich  geschieden  und  keine  Kinder  aus  ihrer  Ehe  vorhanden,
die  gemäß  dem  folgenden  Artikel  das  neue  Bürgerrecht  des  Vaters  erwerben,
  so  kann  die  Ehefrau  erklären,  sie  wolle  ihr  eigenes  Bürgerrecht
behalten.

Art.  12.

Der  Erwerb  und  Wiedererwerb  des  Bürgerrechts  erstreckt  sich  auf
die  minderjährigen  und  nicht  aus  der  Gewalt  entlassenen  Kinder,  es  sei
denn,  daß  diese  durch  ihren  ausländischen  Wohnsitz  nach  dem  Gesetz
des  Staates,  dem  sie  angehören,  das  fremde  Bürgerrecht  behalten.  Hat
aber  jemand  das  italienische  Bürgerrecht  erworben,  der  das  fremde  durch