Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  3.  27

Werden  Anker  —  Buganker  oder  Seitenanker  —  im  Fahrwasser  oder  in  dessen  Nähe
ausgeworfen,  so  sind  ihre  Liegestellen  durch  lichtblaue  Döpper  zu  bezeichnen.  Diese  Döpper
sind  bei  Baggermaschinen  oder  ähnlichen  Apparaten  sämtlich,  bei  Schiffen  und  Flößen  nur,
insoweit  sie  die  Stelle  von  Seitenankern  bezeichnen,  oder  insofern  Buganker  nach  ihrer  Lage
zum  Schiffskörper  andere  vorbeifahrende  Schiffe  gefährden  können,  bei  Nacht  mit  weißem
Licht  zu  versehen.

2.  Außerhalb  der  Häfen  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Schiffe  in  der  Breite  des  Stromes
nebeneinander  liegen.  Diejenigen  Stromflächen,  auf  denen  das  Nebeneinanderliegen  von
mehr  als  drei  Schiffen  zugelassen  werden  kann,  werden  von  den  zuständigen  Landesbehörden
als  solche  bezeichnet  und  öffentlich  bekannt  gegeben.

Wo  die  Verhältnisse  des  Fahrwassers  es  nicht  gestatten,  daß  die  fahrenden  Dampf—
schiffe  weiter  als  40  m  vom  Ufer  entfernt  bleiben,  darf  nur  eine  Reihe  von  Schiffen  am
Ufer  liegen.

Im  Fahrwasser  der  Stromengen,  der  Schiffbrücken  und  der  Mündungen  von  Neben—
flüssen,  Kanälen  und  Häfen,  dann  im  Kurs  der  nicht  frei  fahrenden  Fähren  und  im  Kurs
der  Personendampfschiffe  von  und  nach  den  Landebrücken  dürfen  Schiffe  und  Flöße  weder
halten  noch  anlegen.  Auch  dürfen  Schiffe  und  Flöße  oberhalb  und  unterhalb  der  Landebrücken
  nicht  ganz  oder  teilweise  über  diese  hinausragend  liegen.

Schiffe  und  Flöße,  welche  vor  den  durch  Tafeln  kenntlich  gemachten  Anfahrtstellen  von
Nachenfähren  anlegen,  müssen  vom  Ufer  so  weit  entfernt  bleiben,  daß  die  Nachenfähren
ungehindert  ab=  und  anfahren  können.

3.  Sind  Schiffe,  Flöße,  Baggermaschinen  oder  ähnliche  Apparate  an  Stellen  vor
Anker  gegangen,  an  welchen  dies  sonst  nicht  zu  geschehen  pflegt,  oder  liegen  sie  außerhalb
der  Häfen  im  Fahrwasser  oder  in  dessen  Nähe,  so  ist  bei  unsichtigem  Wetter  (Nebel,  Schneegestöber
  usw.)  auf  Dampfschiffen  mindestens  alle  fünf  Minnten  die  Glocke  anzuschlagen,
von  anderen  Fahrzeugen  und  von  Flößen  aus  aber  eben  so  oft  durch  das  Sprachrohr  zu
rufen  oder  das  Horn  zu  blasen.

4.  Alle  außerhalb  der  Häfen  auf  dem  freien  Strom  liegenden  Schiffe,  Flöße,  Baggermaschinen
  oder  ähnlichen  Apparate  müssen  bei  Nacht  unnnterbrochen  durch  Laternen  mit
weißem  Licht  beleuchtet  sein.  Auf  Flößen  müssen  in  jeder  der  beiden  dem  Fahrwasser  zugekehrten
  Ecken  mindestens  4,0  m  hoch,  auf  einer  hohen,  weit  sichtbaren  Stelle  zwei  Laternen,
welche  mindestens  2,0  m,  höchstens  4,0  m  Abstand  von  einander  haben,  nebeneinander  aufgerichtet
  werden.  Auf  den  übrigen  Fahrzeugen  ist  eine  Laterne  mindestens  3,0  m  hoch  über
dem  Rumpf  auf  der  Fahrwasserseite  anzubringen;  liegen  sie  ausnahmsweise  so,  daß  auf
beiden  Seiten  Fahrwasser  ist,  so  ist  auf  beiden  Seiten  eine  Laterne  derart  anzubringen,  daß
sie  zu  Berg  und  zu  Tal  fortdauernd  gesehen  werden  kann.