Nr. 3. 27
Werden Anker — Buganker oder Seitenanker — im Fahrwasser oder in dessen Nähe
ausgeworfen, so sind ihre Liegestellen durch lichtblaue Döpper zu bezeichnen. Diese Döpper
sind bei Baggermaschinen oder ähnlichen Apparaten sämtlich, bei Schiffen und Flößen nur,
insoweit sie die Stelle von Seitenankern bezeichnen, oder insofern Buganker nach ihrer Lage
zum Schiffskörper andere vorbeifahrende Schiffe gefährden können, bei Nacht mit weißem
Licht zu versehen.
2. Außerhalb der Häfen dürfen nicht mehr als drei Schiffe in der Breite des Stromes
nebeneinander liegen. Diejenigen Stromflächen, auf denen das Nebeneinanderliegen von
mehr als drei Schiffen zugelassen werden kann, werden von den zuständigen Landesbehörden
als solche bezeichnet und öffentlich bekannt gegeben.
Wo die Verhältnisse des Fahrwassers es nicht gestatten, daß die fahrenden Dampf—
schiffe weiter als 40 m vom Ufer entfernt bleiben, darf nur eine Reihe von Schiffen am
Ufer liegen.
Im Fahrwasser der Stromengen, der Schiffbrücken und der Mündungen von Neben—
flüssen, Kanälen und Häfen, dann im Kurs der nicht frei fahrenden Fähren und im Kurs
der Personendampfschiffe von und nach den Landebrücken dürfen Schiffe und Flöße weder
halten noch anlegen. Auch dürfen Schiffe und Flöße oberhalb und unterhalb der Landebrücken
nicht ganz oder teilweise über diese hinausragend liegen.
Schiffe und Flöße, welche vor den durch Tafeln kenntlich gemachten Anfahrtstellen von
Nachenfähren anlegen, müssen vom Ufer so weit entfernt bleiben, daß die Nachenfähren
ungehindert ab= und anfahren können.
3. Sind Schiffe, Flöße, Baggermaschinen oder ähnliche Apparate an Stellen vor
Anker gegangen, an welchen dies sonst nicht zu geschehen pflegt, oder liegen sie außerhalb
der Häfen im Fahrwasser oder in dessen Nähe, so ist bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber
usw.) auf Dampfschiffen mindestens alle fünf Minnten die Glocke anzuschlagen,
von anderen Fahrzeugen und von Flößen aus aber eben so oft durch das Sprachrohr zu
rufen oder das Horn zu blasen.
4. Alle außerhalb der Häfen auf dem freien Strom liegenden Schiffe, Flöße, Baggermaschinen
oder ähnlichen Apparate müssen bei Nacht unnnterbrochen durch Laternen mit
weißem Licht beleuchtet sein. Auf Flößen müssen in jeder der beiden dem Fahrwasser zugekehrten
Ecken mindestens 4,0 m hoch, auf einer hohen, weit sichtbaren Stelle zwei Laternen,
welche mindestens 2,0 m, höchstens 4,0 m Abstand von einander haben, nebeneinander aufgerichtet
werden. Auf den übrigen Fahrzeugen ist eine Laterne mindestens 3,0 m hoch über
dem Rumpf auf der Fahrwasserseite anzubringen; liegen sie ausnahmsweise so, daß auf
beiden Seiten Fahrwasser ist, so ist auf beiden Seiten eine Laterne derart anzubringen, daß
sie zu Berg und zu Tal fortdauernd gesehen werden kann.