5. Abschnitt: Börsen; Handelsmaller. 373
steht; vielmehr muß noch die unabhängig davon zu prüfende Eigenschaft,
daß er Kaufmann sei, hinzukommen. Dafür find die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs maßgebend. Danach find Handwerker von der Einbeziehung
in die Handelskammer ausgeschlossen, auch wenn der Umfang
ihres Betriebes ein erheblicher ist Großhandwerker). Maßgebend dafür,
ob der Betrieb eines Handwerks oder ein Handelsgewerbe vorliegt,
sind nur die Art und Weise des inneren Betriebes, die gesamten
Betriebsverhältnisse, nicht aber der Umstand, daß das gewerbliche Unternehmen
nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert (Kunze-Kautz Erg. 06 264). Siehe
dort auch S. 263 ff. die Bedeutung des Begriffs „landwirtschaftliche Genossenschaft“
im Sinne des § 3, ferner wie weit Generalagenten von
Versicherungsgesellschaften zu den Kosten beizutragen haben.
Wenn in einem Handelskammerbezirke mehrere Betriebsstätten
liegen, die zu einem außerhalb des Bezirks bestehenden Unternehmen
(§ 3 Nr. 4) gehören, so ist für jede einzelne dieser Betriebsstätten
die Notwendigkeit für einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb zu prüfen und nach dem Ergebnisse die Verpflichtung
des Besitzers, zu den Kosten der Handelskammer für die betreffende Betriebsstelle
beizutragen, festzustellen. Die einheitliche Bemessung der
Beitragspflicht des Besitzers nach dem Gesamtumsatze aller seiner im
Bezirke belegenen Betriebsstätten ist unzulässig. Liegen die Betriebsstätten
in verschiedenen Kommunalbezirken, so ist der Gewerbesteuersatz
nach § 38 GewStG. durch den veranlagenden Steuerausschuß von
Amts wegen zu zerlegen. Liegen die Betriebsstätten in denselben
Kommunalbezirken, so findet das in § 27 HKam G. vorgesehene Zerlegungsverfahren
durch den Vorsitzenden des Steuerausschusses
auf förmlichen Antrag der Handelskammer statt (Erk. v. 9. Xl. 05
OVG. 48 315).
Im übrigen siehe wegen der Heranziehung die Entsch. in Kunze-Kautz
2 1118 ff.
Zwangsetatisierungen läßt das Gesetz nicht zu.
Fünfter Abschnitt.
Börsen. Handelsmakler.
Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der Landesregierung,
in Preußen des Handelsministers (§ 3 des EinfGHGB).
Der §& 1 Satz 1 Börsen G. v. 22. VI. 96 enthält ein Verbotsgesetz.
Es dürfen danach keine Börsen ohne obrigkeitliche Genehmigung bestehen.
Über die Merkmale einer Börse spricht sich das Erk. v. 26. Xl. 98
(OBG. 34 315) dahin aus: „Es müssen Versammlungen einer
Kunze, Verwaltungsstreitver fahren. 25