Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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§.  42.

In  Rechtsstreitigkeiten,  die  die  Nichtigkeit  einer  Ehe  zum  Gegenstande
haben,  werden  die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  von  dem  Konsul  einer
der  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  zugelassenen  Personen,  einem  anderen
achtbaren  Gerichtseingesessenen  oder  sonst  im  Konsulargerichtsbezirke  befindlichen
Deutschen  oder  Schutzgenossen  übertragen.  Das  Gleiche  gilt  in  Entmündigungssachen
  sowie  im  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung.

§.  43.
In  den  nach  §.  7  Nr.  1  zur  Zuständigkeit  des  Konsuls  gehörenden  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  findet,  sofern  der  Werth  des  Streitgegenstandes  die  Summe
von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt,  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

§.  44.

Der  Konsul  ist  zur  Abänderung  seiner  durch  sofortige  Beschwerde  angefochtenen
  Entscheidung  auch  außer  den  im  §.  577  Abs.  3  der  Civilprozeßordnung
bezeichneten  Fällen  befugt.

§.  45.

Das  Rechtsmittel  der  Berufung  wird  bei  dem  Konsul  eingelegt.  Die
Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  der  Berufungsschrift.  Auf  die  Einlegung
findet  die  Vorschrift  des  §.  78  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung  keine  Anwendung.
Die  Berufungsschrift  ist  der  Gegenpartei  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des
§.  179  der  Civilprozeßordnung  von  Amtswegen  zuzustellen.  Der  Konsul  hat
die  Prozeßakten  mit  dem  Nachweise  der  Zustellung  dem  Reichsgerichte  zu  übersenden.


Das  Reichsgericht  hat  den  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  von  Amtswegen
  zu  bestimmen  und  den  Parteien  bekannt  zu  machen.

Die  Bekanntmachung  des  Termins  erfolgt  an  den  für  die  Berufungsinstanz
  bestellten  und  dem  Reichsgerichte  durch  Vermittelung  des  Konsuls  oder
durch  die  Partei  selbst  rechtzeitig  benannten  Prozeßbevollmächtigten  oder  Zustellungsbevollmächtigten,
  in  Ermangelung  eines  solchen  an  die  Partei  selbst.

Die  im  §.  520  der  Civilprozeßordnung  vorgesehene  Frist  beginnt  mit  dem
Zeitpunkt,  in  dem  der  Termin  dem  Berufungsbeklagten  bekannt  gemacht  worden  ist.

§.  46.

Die  Zwangsvollstreckung  im  Konsulargerichtsbezirk  aus  den  bei  der  Ausübung
  der  Konsulargerichtsbarkeit  für  diesen  Bezirk  entstandenen  vollstreckbaren
Schuldtiteln  erfolgt  gegen  die  der  Konsulargerichtsbarkeit  unterworfenen  Personen
nach  den  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  im  Inlande.  Im  Uebrigen
wird  die  Vollstreckung  im  Konsulargerichtsbezirke  gegen  solche  Personen  durch  den
Konsul  auf  ein  an  ihn  gemäß  §.  791  der  Civilprozeßordnung  gerichtetes  Ersuchen
veranlaßt.