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§. 42.
In Rechtsstreitigkeiten, die die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande
haben, werden die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft von dem Konsul einer
der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen, einem anderen
achtbaren Gerichtseingesessenen oder sonst im Konsulargerichtsbezirke befindlichen
Deutschen oder Schutzgenossen übertragen. Das Gleiche gilt in Entmündigungssachen
sowie im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung.
§. 43.
In den nach §. 7 Nr. 1 zur Zuständigkeit des Konsuls gehörenden bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten findet, sofern der Werth des Streitgegenstandes die Summe
von dreihundert Mark nicht übersteigt, ein Rechtsmittel nicht statt.
§. 44.
Der Konsul ist zur Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde angefochtenen
Entscheidung auch außer den im §. 577 Abs. 3 der Civilprozeßordnung
bezeichneten Fällen befugt.
§. 45.
Das Rechtsmittel der Berufung wird bei dem Konsul eingelegt. Die
Einlegung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift. Auf die Einlegung
findet die Vorschrift des §. 78 Abs. 1 der Civilprozeßordnung keine Anwendung.
Die Berufungsschrift ist der Gegenpartei unter Beachtung der Vorschriften des
§. 179 der Civilprozeßordnung von Amtswegen zuzustellen. Der Konsul hat
die Prozeßakten mit dem Nachweise der Zustellung dem Reichsgerichte zu übersenden.
Das Reichsgericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amtswegen
zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung des Termins erfolgt an den für die Berufungsinstanz
bestellten und dem Reichsgerichte durch Vermittelung des Konsuls oder
durch die Partei selbst rechtzeitig benannten Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten,
in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst.
Die im §. 520 der Civilprozeßordnung vorgesehene Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Termin dem Berufungsbeklagten bekannt gemacht worden ist.
§. 46.
Die Zwangsvollstreckung im Konsulargerichtsbezirk aus den bei der Ausübung
der Konsulargerichtsbarkeit für diesen Bezirk entstandenen vollstreckbaren
Schuldtiteln erfolgt gegen die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen
nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung im Inlande. Im Uebrigen
wird die Vollstreckung im Konsulargerichtsbezirke gegen solche Personen durch den
Konsul auf ein an ihn gemäß §. 791 der Civilprozeßordnung gerichtetes Ersuchen
veranlaßt.