Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die  Verkündung  der  polizeilichen  Vorschriften  sowie  die  Verkündung  ihrer
Aufhebung  erfolgt  in  der  für  konsularische  Bekanntmachungen  ortsüblichen  Weise,
jedenfalls  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel.

Siebenter  Abschnitt.
Besondere  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  Strafsachen.

§.  52.
Der  Konsul  übt  in  Strafsachen  die  Verrichtungen  des  Amtsrichters  und
des  Vorsitzenden  der  Strafkammer  aus.

§.  53.
Die  Zustellungen,  die  Ladungen,  die  Vollstreckung  von  Beschlüssen  und
Verfügungen  sowie  die  Strafvollstreckung  werden  durch  den  Konsul  veranlaßt.

§.  54.

Im  vorbereitenden  Verfahren  ist  die  Beeidigung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen
  auch  in  den  im  §.  65  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  bezeichneten
Fällen  zulässig.

Die  Vorschriften  des  §.  126  der  Strafprozeßordnung  finden  keine  Anwendung.


§.  55.

Erhält  der  Konsul  von  dem  Verdacht  eines  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts
  oder  der  Schwurgerichte  gehörenden  Verbrechens  Kenntniß,  so  hat  er  die
zur  Strafverfolgung  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  zu  treffen  sowie  die  Untersuchungshandlungen,
  in  Ansehung  deren  Gefahr  im  Verzug  obwaltet  oder  die
Voraussetzungen  des  §.  65  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  zutreffen,  vorzunehmen
und  demnächst  die  Akten  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  zuständigen  deutschen
Gericht,  in  Ermangelung  eines  solchen  dem  Ober = Reichsanwalte  zu  übersenden.
Im  letzteren  Falle  wird  das  zuständige  Gericht  von  dem  Reichsgerichte  bestimmt.

§.  56.

Gehört  die  strafbare  Handlung  zur  Zuständigkeit  des  Konsulargerichts  oder
des  Konsuls,  so  ist  an  Stelle  der  Staatsanwaltschaft  der  Konsul  zum  Einschreiten
berufen.  Er  stellt  insbesondere  die  der  Staatsanwaltschaft  im  vorbereitenden
Verfahren  obliegenden  Ermittelungen  an.

§.  57.
Eine  Voruntersuchung  findet  nicht  statt.

§.  58.
An  die  Stelle  der  öffentlichen  Klage  tritt  in  den  Fällen,  in  denen  nicht
sofort  das  Hauptverfahren  eröffnet  wird,  die  Verfügung  des  Konsuls  über  die