Metadata : Das Preußische Rechtsbuch. Zweiter Band. (2)

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Die  Bestimmungen  der  Kabinetsordre
vom  8.  Juni  1834  (Gesetz-Samml.  S.
87)  bleiben  in  Geltung  und  werden  auf
diejenigen  Gemeinden  ausgedehnt,  in  welchen
  dieselben  noch  nicht  in  Geltung  sind.

8  25.  Den  Gemeinden  ist  die  Einführung
  besonderer  Steuern  vom  Grundbesitz
gestattet.

Die  Umlegung  kann  insbesondere  ersolgen
  nach  dem  Reinertrage  beziehungsweise
  Nutzungswerte  einer  oder  mehrerer
Jahre,  nach  dem  Pacht=  beziehungsweise
Mietswerte  oder  dem  gemeinen  Werte  der
Grundstücke  und  Gebäude,  nach  den  in
der  Gemeinde  stattfindenden  Abstufungen  des
Grundbesites  oder  nach  einer  Verbindung
mehrerer  dieser  Maßstäbe.

8  26.  Sind  besondere  Steuern  vom
Grundbesitz  nicht  eingeführt,  so  erfolgt  die
Besteuerung  in  Prozenten  der  vom  Staate
veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuern.

Die  auf  Grund  der  Einlegung  von
Rechtsmitteln  erfolgte  Erhöhung  oder  Ermäßigung
  der  veranlagten  Steuer  zieht

Kommunalabgabengesetz.  88  25  bis  30.

die  entsprechende  Abänderung  der  Veranlagung
  zur  Gemeindesteuer  nach  sich.

Die  Veranlagung  hat  sich  auf  sämtliche
Grundstücke  und  Gebäude  zu  erstrecken,
welche  der  Gemeindebesteuerung  unterliegen
  (88  3,  4  des  Gesetzes  wegen  Aufhe-=bung
  direkter  Staatssteuern).

Die  Besteuerung  neuerbauter  oder  vom
Grunde  aus  wieder  aufgebauter  Gebäude
sowie  die  Steuererhöhung  infolge  von  Verbesserungen
  der  Gebäude  beginnt  mit  dem
Ablaufe  des  Rechnungsjahres,  in  welchem
die  Bewohnbarkeit  oder  Nutzbarkeit  eingetreten
  oder  die  Verbesserung  vollendet  ist.

8  27.  Die  Steuern  vom  Grundbesitz
sind  nach  gleichen  Normen  und  Sätzen
zu  verteilen.

Liegenschaften,  welche  durch  die  Festsetzung
  von  Baufluchtlinien  in  ihrem  Werte
erhöht  worden  sind  (Bauplätze),  können
nach  Maßgabe  dieses  höheren  Wertes  zu
einer  höheren  Steuer  als  die  Ubrigen  Leigenschaften
  herangezogen  werden.  Diese
Besteuerung  muß  durch  Steuerordnung  geregelt
  werden.

b)  Vom  Gewerbebetrieb.

8  28.  Den  Gewerbesteuern  unterliegen
in  den  Gemeinden,  in  denen  der  Betrieb
stattfindet,

1.  die  nach  dem  Gewerbesteuergesetz  vom

24.  Juni  1891  (Gesetz-Samml.  S.
205)  zu  veranlagenden  stehenden  Gewerbe;

  "
2.  die  landwirtschaftlichen  Branntweinbrennereien;


3.  der  Bergbau;

4.  die  gewerbsmäßige  Gewinnung  von
Bernstein,  Ausbeutung  von  Torfstichen,
  von  Sand-,  Kies-,  Lehm-,  Mergel-,
  Thon=  und  dergleichen  Gruben,
von  Stein-,  Schieser-,  Kalk-,  Kreideund
  dergleichen  Brüchen;

5.  die  Gewerbebetriebe  kommunaler  und
anderer  öffentlicher  Verbände;

6.  die  Gewerbebetriebe  des  Staates  und
der  Reichsbank.

Diejenigen  zu  Nr.  2  bis  6  bezeichneten
Betriebe,  bei  denen  weder  der  jährliche
Ertrag  1500  Mark,  noch  das  Anlage=  und
Betriebskapital  3000  Mark  erreicht,  ingleichen
  die  nach  §  3  Nr.  4  des  Gewerbesteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891

stcnerfreien  Gewerbebetriebe  der  Kommunalverbände

  bleiben  von  der  Gewerbesteuer
befreit.  Auf  die  Betriebssteuer  findet  diese
Bestimmung  keine  Anwendung.

Der  Betrieb  der  Staatseisenbahnen  und
der  der  Eisenbahnabgabe  unterliegenden
Privateisenbahnen  ist  gewerbesteuerfrei.

Der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist
der  Gewerbesteuer  in  den  Gemeinden  nicht
unterworfen.

8  29.  Den  Gemeinden  ist  die  Einführung
  besonderer  Gewerbesteuern  gestattet.


Die  Gewerbesteuern  können  namentlich
bemessen  werden  nach  dem  Ertrage  des
letzten  Jahres  oder  einer  Reihe  von  Jahren,
  nach  dem  Werte  des  Anlagekapitals
oder  des  Anlage=  und  Betriebskapitals,
nach  sonstigen  Merkmalen  für  den  Umfang
des  Betriebes  oder  nach  einer  Verbindung
mehrerer  dieser  Maßstäbe.

30.  Sind  besondere  Gewerbesteuern
nicht  eingeführt,  so  erfolgt  die  Besteuerung
in  Prozenten  der  vom  Staate  veranlagten
Gewerbesteuer.

Die  auf  Grund  der  Einlegung  von