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Die Bestimmungen der Kabinetsordre
vom 8. Juni 1834 (Gesetz-Samml. S.
87) bleiben in Geltung und werden auf
diejenigen Gemeinden ausgedehnt, in welchen
dieselben noch nicht in Geltung sind.
8 25. Den Gemeinden ist die Einführung
besonderer Steuern vom Grundbesitz
gestattet.
Die Umlegung kann insbesondere ersolgen
nach dem Reinertrage beziehungsweise
Nutzungswerte einer oder mehrerer
Jahre, nach dem Pacht= beziehungsweise
Mietswerte oder dem gemeinen Werte der
Grundstücke und Gebäude, nach den in
der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des
Grundbesites oder nach einer Verbindung
mehrerer dieser Maßstäbe.
8 26. Sind besondere Steuern vom
Grundbesitz nicht eingeführt, so erfolgt die
Besteuerung in Prozenten der vom Staate
veranlagten Grund= und Gebäudesteuern.
Die auf Grund der Einlegung von
Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung
der veranlagten Steuer zieht
Kommunalabgabengesetz. 88 25 bis 30.
die entsprechende Abänderung der Veranlagung
zur Gemeindesteuer nach sich.
Die Veranlagung hat sich auf sämtliche
Grundstücke und Gebäude zu erstrecken,
welche der Gemeindebesteuerung unterliegen
(88 3, 4 des Gesetzes wegen Aufhe-=bung
direkter Staatssteuern).
Die Besteuerung neuerbauter oder vom
Grunde aus wieder aufgebauter Gebäude
sowie die Steuererhöhung infolge von Verbesserungen
der Gebäude beginnt mit dem
Ablaufe des Rechnungsjahres, in welchem
die Bewohnbarkeit oder Nutzbarkeit eingetreten
oder die Verbesserung vollendet ist.
8 27. Die Steuern vom Grundbesitz
sind nach gleichen Normen und Sätzen
zu verteilen.
Liegenschaften, welche durch die Festsetzung
von Baufluchtlinien in ihrem Werte
erhöht worden sind (Bauplätze), können
nach Maßgabe dieses höheren Wertes zu
einer höheren Steuer als die Ubrigen Leigenschaften
herangezogen werden. Diese
Besteuerung muß durch Steuerordnung geregelt
werden.
b) Vom Gewerbebetrieb.
8 28. Den Gewerbesteuern unterliegen
in den Gemeinden, in denen der Betrieb
stattfindet,
1. die nach dem Gewerbesteuergesetz vom
24. Juni 1891 (Gesetz-Samml. S.
205) zu veranlagenden stehenden Gewerbe;
"
2. die landwirtschaftlichen Branntweinbrennereien;
3. der Bergbau;
4. die gewerbsmäßige Gewinnung von
Bernstein, Ausbeutung von Torfstichen,
von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-,
Thon= und dergleichen Gruben,
von Stein-, Schieser-, Kalk-, Kreideund
dergleichen Brüchen;
5. die Gewerbebetriebe kommunaler und
anderer öffentlicher Verbände;
6. die Gewerbebetriebe des Staates und
der Reichsbank.
Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeichneten
Betriebe, bei denen weder der jährliche
Ertrag 1500 Mark, noch das Anlage= und
Betriebskapital 3000 Mark erreicht, ingleichen
die nach § 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes
vom 24. Juni 1891
stcnerfreien Gewerbebetriebe der Kommunalverbände
bleiben von der Gewerbesteuer
befreit. Auf die Betriebssteuer findet diese
Bestimmung keine Anwendung.
Der Betrieb der Staatseisenbahnen und
der der Eisenbahnabgabe unterliegenden
Privateisenbahnen ist gewerbesteuerfrei.
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist
der Gewerbesteuer in den Gemeinden nicht
unterworfen.
8 29. Den Gemeinden ist die Einführung
besonderer Gewerbesteuern gestattet.
Die Gewerbesteuern können namentlich
bemessen werden nach dem Ertrage des
letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren,
nach dem Werte des Anlagekapitals
oder des Anlage= und Betriebskapitals,
nach sonstigen Merkmalen für den Umfang
des Betriebes oder nach einer Verbindung
mehrerer dieser Maßstäbe.
30. Sind besondere Gewerbesteuern
nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung
in Prozenten der vom Staate veranlagten
Gewerbesteuer.
Die auf Grund der Einlegung von