Full text : Das Völkerrecht.

258  III.  Buch.  Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen.

e)  Die  Personalhaft.  Sie  findet  gegen  die  einem  Vertragsstaat
  angehörigen  Ausländer  nur  in  denselben  Fällen  statt,  in  denen
sie  auch.  gegen  Inländer  anwendbar  sein  würde  (Art.  17).

7.  Von  ungleieh  größerer  Bedeutung  ist  das  zweite  Haager  Übereinkommen
  vom  12.  Juni  1902  (R.6.Bl.  1904  8.  221),  das  Ergebnis
der  Beratungen  der  dritten  Konferenz  des  Jahres  1900.

Es  ist  zwischen  denselben  Staaten,  die  das  erste  Abkommen
von  1896  unterzeichnet  hatten,  mit  Ausnahme  von  Rußland,  Dänemark
  und  Norwegen,  also  zwischen  Deutschland,  Belgien,  Frankreich,
  Luxemburg,  den  Niederlanden,  Rumänien  und  Schweden,
zustande  gekommen.  Es  umfaßt  drei  selbständige  Konventionen,
durch  welche  die  Widersprüche  der  nationalen  Privatrechte  (die
„Statutenkollision“)  auf  den  der  Vereinbarung  unterliegenden  Gebieten
  beseitigt  werden  sollen.  Der  dritten  Konvention  ist  Spanien
1904  beigetreten  (R.G.Bl.  S.  307).

a)  Die  erste  Vereinbarung  betrifft  das  Reeht  der  Eheschließung.

Die  Berechtigung  zur  Eheschließung  bestimmt  sich  nach  der
Staatsangehörigkeit  eines  jeden  der  beiden  Gatten  (Art.  1).  Doch
kann  das  Recht  des  Eheschließungsortes  die  Ehe  von  Staatsfremden
verbieten,  wenn  sie  einem  der  in  der  Vereinbarung  aufgezählten
absoluten  Verbotsgesetze  zuwiderläuft.  Die  dennoch  geschlossene
Ehe  ist  nicht  nichtig,  vorausgesetzt,  daB  sie  den  Bestimmungen
des  Art.  1  entspricht  (Art.  2).  Das  Recht  des  Eheschließungsortes
kann  die  Ehe  von  Staatsfremden  gestatten,  obwohl  sie  nach  dem
Art.  1  nicht  zulässig  wäre,  wenn  die  Hindernisse  ausschließlich  auf
religiösen  Motiven  beruhen.  Doch  brauchen  die  übrigen  Staaten
eine  solche  Ehe  nicht  für  rechtsgültig  anzusehen  (Art.  3).

9)  Vergl.  dazu  die  Denkschrift  der  deutschen  Regierungen  (Nr.  347
der  Drucksachen  11.  Legislaturperiode  I.  Session)  in  B.Z.  XIV  524.  Die
Verhandlungen  sind  abgedruckt  N.R.G.  2.  s.  XXXI  26.  Vergl.  ferner
Buzzati  und  Asser,  R.J.  XXXIII  269  und  437.  Kahn,  B.Z.  XI  1,
201,  385;  XIII  229.  Derselbe,  Die  einheitliche  Kodifikation  des  internationalen
  Privatrechts  durch  Staatsverträge.  1904.  Renault,  Les  conventions
  de  la  Haye  (1896  et  1902)  sur  le  droit  international  prive.  1904.

Olivi,  R.J,  XXXVI  41.  Niemeyer,  Deutsche  Juristenzeitung  vom
1.  Juni  1904.  —  Abdruck  bei  Fleischmann  9.  330.