Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 253 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AÆ 20. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark. S. 253. 
  
  
  
  
(Nr. 2676.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu 
fünf Mark. Vom 13. Juni 1900. 
A# Grund des Artikel I Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im 
Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) hat der Bundesrath 
die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
. G. 1. 
Vom 1. Oktober 1900 ab gelten die Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark 
nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer 
den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münze 
in Zahlung zu nehmen. 
G. 2. 
Bis zum 30. September 1901 werden Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark 
bei den Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung 
genommen als auch gegen Reichsmünzen umgetauscht. 
S. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (I. 2) findet auf 
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver- 
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 13. Juni 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Thielmann. 
— ôö — 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 47 
  
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1900.
	        
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