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Reichs-Gesetzblatt.
AÆ 20.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark. S. 253.
(Nr. 2676.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu
fünf Mark. Vom 13. Juni 1900.
A# Grund des Artikel I Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im
Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) hat der Bundesrath
die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
. G. 1.
Vom 1. Oktober 1900 ab gelten die Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark
nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer
den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münze
in Zahlung zu nehmen.
G. 2.
Bis zum 30. September 1901 werden Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark
bei den Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung
genommen als auch gegen Reichsmünzen umgetauscht.
S. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (I. 2) findet auf
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver-
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 13. Juni 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Thielmann.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 47
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1900.