Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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des  Staates  ausschließende  Aufsicht  bestanden  habe.  Es
ist  daher  so  wenig  durch  Art.  20  der  Preußischen  Verfassung  als
durch  §  7  der  Oesterreichischen  Grundrechte  der  Fall  ausgeschlossen,
daß  bei  der  Aufsicht  kirchliche  Organe  concurriren,  die  Ausschließung
  kirchlicher  Aufsicht  ist  nicht  verfassungsmäßig  festgestellt,
die  Beibehaltung  derselben  daher  gestattet  und  die  Aufsicht  über
den  Religions-Unterricht  der  Kirche  als  Grundrecht  zugesichert,
wie  dies  das  deutsche  Episcopat  gefordert.  Es  stehen  folglich
diese  98  in  Bezug  auf  Theilnahme  der  Kirche  an  der  Leitung  der
Schule  denjenigen  deutschen  Gesetzgebungen  zur  Seite,  in  welchen
Geistliche  als  Staatsorgane  oder  beauftragt  vom  Staate  die
Schule  beaussichtigen.  Ich  will  hierdurch  nicht  sagen,  daß  die
fragliche  Bestimmung  vom  kirchlichen  Standpunkte  aus  befriedigt,
oder  auch  nur  die  dem  Fürst-Bischofe  von  Breslau  zustehenden
Rechte  erreicht,  vielmehr  schließe  ich  mich  den  Forderungen  der
Preußischen  Bischöfe  in  dieser  Beziehung  vollkommen  an,  aber
das  kann  behauptet  werden,  daß  in  diesen  Festsetzungen  die  Kirche
nicht  schlechter  behandelt  ist  als  in  irgend  einer  anderen  deutschen
Gesetzgebung.

Die  National-Versammlung  zu  Frankfurt  setzte  in  erster
Lesung  der  Grundrechte  fest  (6  18):

„Das  gesammte  Unterrichts=  und  Erziehungswesen
  steht  unter  der  Oberaufsicht
des  Staates  und  ist  der  Aufsicht  der  Geistlichkeit
  als  solcher  enthoben.“

Bei  der  zweiten  Lesung  wurde  zwischen  „ist“  und  „der“,
„abgesehen  vom  Religions-Unterrichte“,  eingeschoben.
Die  Ausschließung  der  Geistlichkeit  als  solcher  ward  mit  316  gegen
  74  Stimmen  angenommen.  Von  diesen  Stimmen  gehörten
  an: