Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

III.  Der

—  333  —

personen  die  Waaren  herstellen  oder  bearbeiten  lassen,  die  Beiträge
(§§.  9,  10,  22,  §.  26 a  Abs.  2  Ziffer  6,  §§.  64,  73)  und  Eintrittsgelder
  (§.  26  Abs.  3)  für  die  Hausgewerbetreibenden  sowie
für  deren  Gesellen  (Gehülfen)  und  Lehrlinge  einzuzahlen  und  die
Beiträge  zu  einem  Drittel  aus  eigenen  Mitteln  zu  entrichten  haben.
III.   Der   §.  54  erhält  als  dritten  bis  siebenten  Absatz  folgende  Zusätze :

Auf  Gewerbetreibende,  für  welche  Anordnungen  der  im  Abs.  2
Ziffer  3  bezeichneten  Art  getroffen  worden  sind,  finden  die  für
Arbeitgeber  geltenden  Vorschriften  der  §§.  52,  52 a,  52 b,  53,
53 a,  57 a,  80,  82,  82 a,  82 b  entsprechende  Anwendung.

Die  den  Bestimmungen  der  Abs.  1,  2  entsprechenden  Anordnungen
  können  in  den  Fällen  des  §.  2  Abs.  4  auch  durch
Beschluß  des  Bundesraths  getroffen  werden.

Auf  dem  in  den  Abs.  1,  4  bezeichneten  Wege  kann  bestimmt
werden,  daß  Eintrittsgelder  (§.  26  Abs.  3)  von  Hausgewerbetreibenden
  sowie  von  deren  Gesellen  (Gehülfen)  und  Lehrlingen
nicht  erhoben  werden  dürfen.

Wird  eine  Bestimmung  der  im  Abs.  2  Ziffer  2  und  3  bezeichneten
Art  erlassen,  so  steht  den  die  Arbeit  vergebenden  Gewerbetreibenden
das  Recht  zu,  zwei  Drittel  der  von  ihnen  entrichteten  Beiträge
von  den  Hausgewerbetreibenden  oder,  wenn  sie  die  Waaren  durch
Zwischenpersonen  herstellen  oder  bearbeiten  lassen,  von  den  Zwischenpersonen
  sich  erstatten  zu  lassen.  Die  Zwischenpersonen,  welche
den  Gewerbetreibenden  (Ziffer  3)  diese  zwei  Drittel  erstattet  haben,
sind  befugt,  diesen  Betrag  von  den  Hausgewerbetreibenden  wieder
einzuziehen.

Auf  Streitigkeiten  finden  die  Bestimmungen  des  §.   58  Abs.  1
entsprechende  Anwendung.

Artikel  II.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze,  betreffend  die  Abänderung
der  Gewerbeordnung,  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben

Travemünde,  den  30.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs = Gesetzbl.  1900.  60