Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  375  —

§.  59.

Entschädigungsberechtigte,  für  welche  die  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
  festgestellt  ist,  haben  ihren  Entschädigungsanspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  bei
derjenigen  Berufsgenossenschaft  anzumelden,  welcher  die  Entschädigungspflicht
obliegt.  Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  die  Anmeldung  bei  einem
nicht  zuständigen  Genossenschaftsorgan  oder  bei  einer  anderen  Berufsgenossenschaft
oder  bei  der  für  den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren
Verwaltungsbehörde  erfolgt  ist.  In  solchem  Falle  ist  die  Anmeldung  unverzüglich
an  die  zuständige  Stelle  abzugeben  und  der  Betheiligte  davon  zu  benachrichtigen.

Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  einen  Entschädigungsanspruch
begründende  Folge  des  Unfalls  erst  später  bemerkbar  geworden  oder  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines
Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  wenn  die  Anmeldung
innerhalb  dreier  Monate,  nachdem  eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden  oder  das
Hinderniß  für  die  Anmeldung  weggefallen,  erfolgt  ist.

§.  59 a.

Wird  der  angemeldete  Entschädigungsanspruch  anerkannt,  so  ist  die  Entschädigung
  sofort  festzustellen.  Ist  die  Berufsgenossenschaft  der  Ansicht,  daß  ein
entschädigungspflichtiger  Unfall  nicht  vorliegt,  so  ist  der  Anspruch  durch  schriftlichen
  Bescheid  abzulehnen.  Der  Bescheid  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Ist  die  Genossenschaft  der  Ansicht,  daß  zwar  ein  entschädigungspflichtiger
Unfall  vorliegt,  die  Entschädigung  aber  von  einer  anderen  Genossenschaft  zu  gewähren
  ist,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  dem  Entschädigungsberechtigten
eine  vorläufige  Fürsorge  zuzuwenden  und  sich  unter  Mittheilung  der  gepflogenen
Verhandlungen  wegen  Anerkennung  der  Entschädigungspflicht  mit  dem  Vorstande
der  anderen  Genossenschaft  ins  Benehmen  zu  setzen.  Wird  von  diesem  die  Entschädigungspflicht
  abgelehnt  oder  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Wochen  eine
Erklärung  nicht  abgegeben,  so  ist  die  Entscheidung  des  Reichs = Versicherungsamts
darüber  herbeizuführen,  welche  Berufsgenossenschaft  entschädigungspflichtig  ist.
Die  Entscheidung  ist  auch  dem  Entschädigungsberechtigten  zuzustellen.

§.  60.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  der
Behörden  und  der  nach  §.  57  zur  Feststellung  der  Entschädigung  berufenen
Stellen  binnen  einer  Woche  diejenigen  Gehalts=  und  Lohnnachweisungen  zu
liefern,  welche  zur  Feststellung  der  Entschädigung  erforderlich  sind.

Bescheid  der  Vorstände.

§.  61.
Ueber  die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  diejenige  Stelle  (§.  57),  welche
sie  vorgenommen  hat,  dem  Entschädigungsberechtigten  einen  schriftlichen  Bescheid
Reichs =  Gesetzbl.  1900.   66