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zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung
zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene
Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit angenommen
worden ist.
Berufung.
§. 62.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt
wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird,
findet die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt.
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats
nach der Zustellung des Bescheids bei dem Schiedsgerichte (Gesetz, betreffend die
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze , §. 3) zu erheben, in dessen Bezirke der
Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die
Berufung bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Genossenschaftsorgan
eingegangen ist. Diese haben die Berufungsschrift unverzüglich an das
zuständige Schiedsgericht abzugeben.
Der Bescheid muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen
Schiedsgerichts sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten.
Die Berufung hat, ausgenommen im Falle des §. 7 a, keine aufschiebende
Wirkung.
§. 62 a.
Bildet in dem Falle des §. 6 Abs. 1 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung
des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung
Beanspruchenden die Voraussetzung des Anspruchs, so kann das
Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden
Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle
ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses binnen einer vom Schiedsgerichte
zu bestimmenden, mindestens auf einen Monat zu bemessenden Frist nach der
Zustellung des hierüber ertheilten Bescheids des Schiedsgerichts zu erheben.
Nachdem im ordentlichen Rechtsweg eine rechtskräftige Entscheidung ergangen
ist, hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungsanspruch
zu entscheiden.
§. 62 b.
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Entschädigungsanspruch für begründet
erachtet, zugleich die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente festzustellen.
Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das
Reichs = Versicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch nur dem Grunde
nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Entschädigung und den
Beginn der Rente entschieden, so hat das Schiedsgericht unverzüglich eine vorläufige
Entschädigung zu bewilligen, gegen deren Feststellung ein Rechtsmittel