Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§  96a.  Gesetzestext  zu  Abt.  III  Abschn.  I  der  Gemeindeordnung.  Art.  37.  315

II.

Gemeindebedürfnisse  oder  zum  Privatvorteile  einer  Klasse  von

Gemeindeangehörigen  sind  die  Verwaltungsbehörden  über  die  Zulässig—

keit  einer  Abweichung  der  gesetzlichen  Regel  des  Art.  31  Abs.  J  und

Art.  39  Abs.  I  der  rechtsrheinischen  Gem.-Ordn.  zu  entscheiden  zuständig

  (Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  2,  684  in  Anm.  101  I  lit.  bb).
Siehe  auch  Anm.  156  I  lit,  e  zu  Art.  36  der  Gem.-Ordn.,

vom  6.  August  1880  Bd.  2,  12  f.:  Gegen  Verfügungen  in  Gegenständen

  der  Staatsaufsicht  über  die  Verwaltung  der  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten
  kann  auf  Grund  des  Art.  10  Ziff.  2  des  Verw.-Ger.=Hofs-Ges.
  nur  von  der  Gemeinde  durch  ihre  zur  Verwaltung  der
eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  gesetzlich  berufenen  Organe,  nicht
aber  von  einzelnen  bei  der  Sache  beteiligten  Gemeindebürgern  Beschwerde
  zum  Verw.-Ger.-Hof  erhoben  werden.  S.  Anm.  174.

Entsch.  des  obersten  Landesgerichts  vom  10.  März  1891  Bd.  13,  338:
Vorsorgliche  Verfügungen,  welche  die  Gemeindebehörden  bei  Streitigkeiten
  darüber  treffen,  ob  eine  Waldung  Eigentum  der  Gemeinde  oder
Privateigentum  mehrerer  sei,  führen  keine  Veränderung  im  Besitze
erbei.

h  Siehe  ferner  die  bei  v.  Hauck-Lindner  S.  126  f.  in  Anm.  6  angeführten
  oberstrichterlichen  Erkenntnisse,  besonders  die  vom  25.  Juni
1858  und  14.  März  1859:  Die  Civilgerichte  sind  zuständig,  wenn  der
Anspruch  auf  eine  ausschließliche  Nutzung  als  ein  seit  unvordenklicher
Zeit  mit  bestimmten  Häusern  verbundenes  Recht  geltend  gemacht  wird,
über  welches  von  den  jeweiligen  Besitzern  von  jeher  in  privatrechtlicher
Weise  (Kauf,  Verpfändung)  disponiert  worden  ist.

III.  Abhandlungen  in  den  Bl.  für  admin.  Pr.:

A.

zu  Anm.  157:  Bd.  20,  140  f.,  besonders  141:  Wahrung  des  gemeindlichen
  Vermögensinteresses;  Zuständigkeit;

Bd.  20,  145:  Die  Erhaltung  des  Gemeindevermögens  gegenüber
Privateigentums-Ansprüchen;  hiezu  die  Abhandlung  in

Bd.  21,  49:  Schutz  des  Gemeindeeigentums;

Bd.  24,  33  ff.:  Eine  auf  dem  Gemeindeverbande  ruhende  Nutzung;

Bd.  29,  86  Note  *  zu  Art.  37  Abs.  III;

Bd.  30,  79:  Pflicht  der  Aussichtsbehörde  zur  Wachsamkeit  über  die
Erhaltung  der  Gemeindevermögensstücke;

Bd.  30.  385:  Gemeinsames  Privateigentum  oder  Gemeindeeigentum:


Bd.  35,  109  ff.  und  115  ff.:  Besitz=  und  Eigentumsverhältnisse  an
einem  Ortsgemeindewald;

Bd.  35,  298  ff.  und  305  ff.:  Ueber  Gemeindeeigentums-Streitigkeiten;
  endlich

rod.  13,  139  ff.:  Streit  über  das  Eigentum  an  Gemeindegründen;
un

Bd.  27,  294:  Eigentum  einer  Gemeinde  an  einem  Kanale  und
Entscheidung  von  Differenzen  bezüglich  der  Benützung  des  Wassers
eines  solchen  Kanales  (Zuständigkeit);

#zu  Anm.  163  und  164:  Bd.  26,  171  ff.  und  174:  Schutz  eines  administrativen

  Provisoriums;

lzu  Anm.  165  Bd.  30,  79:  Pflicht  der  Aufsichtsbehörde  zur  Wachsamkeit

  über  die  Erhaltung  der  Gemeindevermögensstücke.