§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 37. 315
II.
Gemeindebedürfnisse oder zum Privatvorteile einer Klasse von
Gemeindeangehörigen sind die Verwaltungsbehörden über die Zulässig—
keit einer Abweichung der gesetzlichen Regel des Art. 31 Abs. J und
Art. 39 Abs. I der rechtsrheinischen Gem.-Ordn. zu entscheiden zuständig
(Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 684 in Anm. 101 I lit. bb).
Siehe auch Anm. 156 I lit, e zu Art. 36 der Gem.-Ordn.,
vom 6. August 1880 Bd. 2, 12 f.: Gegen Verfügungen in Gegenständen
der Staatsaufsicht über die Verwaltung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten
kann auf Grund des Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.=Hofs-Ges.
nur von der Gemeinde durch ihre zur Verwaltung der
eigentlichen Gemeindeangelegenheiten gesetzlich berufenen Organe, nicht
aber von einzelnen bei der Sache beteiligten Gemeindebürgern Beschwerde
zum Verw.-Ger.-Hof erhoben werden. S. Anm. 174.
Entsch. des obersten Landesgerichts vom 10. März 1891 Bd. 13, 338:
Vorsorgliche Verfügungen, welche die Gemeindebehörden bei Streitigkeiten
darüber treffen, ob eine Waldung Eigentum der Gemeinde oder
Privateigentum mehrerer sei, führen keine Veränderung im Besitze
erbei.
h Siehe ferner die bei v. Hauck-Lindner S. 126 f. in Anm. 6 angeführten
oberstrichterlichen Erkenntnisse, besonders die vom 25. Juni
1858 und 14. März 1859: Die Civilgerichte sind zuständig, wenn der
Anspruch auf eine ausschließliche Nutzung als ein seit unvordenklicher
Zeit mit bestimmten Häusern verbundenes Recht geltend gemacht wird,
über welches von den jeweiligen Besitzern von jeher in privatrechtlicher
Weise (Kauf, Verpfändung) disponiert worden ist.
III. Abhandlungen in den Bl. für admin. Pr.:
A.
zu Anm. 157: Bd. 20, 140 f., besonders 141: Wahrung des gemeindlichen
Vermögensinteresses; Zuständigkeit;
Bd. 20, 145: Die Erhaltung des Gemeindevermögens gegenüber
Privateigentums-Ansprüchen; hiezu die Abhandlung in
Bd. 21, 49: Schutz des Gemeindeeigentums;
Bd. 24, 33 ff.: Eine auf dem Gemeindeverbande ruhende Nutzung;
Bd. 29, 86 Note * zu Art. 37 Abs. III;
Bd. 30, 79: Pflicht der Aussichtsbehörde zur Wachsamkeit über die
Erhaltung der Gemeindevermögensstücke;
Bd. 30. 385: Gemeinsames Privateigentum oder Gemeindeeigentum:
Bd. 35, 109 ff. und 115 ff.: Besitz= und Eigentumsverhältnisse an
einem Ortsgemeindewald;
Bd. 35, 298 ff. und 305 ff.: Ueber Gemeindeeigentums-Streitigkeiten;
endlich
rod. 13, 139 ff.: Streit über das Eigentum an Gemeindegründen;
un
Bd. 27, 294: Eigentum einer Gemeinde an einem Kanale und
Entscheidung von Differenzen bezüglich der Benützung des Wassers
eines solchen Kanales (Zuständigkeit);
#zu Anm. 163 und 164: Bd. 26, 171 ff. und 174: Schutz eines administrativen
Provisoriums;
lzu Anm. 165 Bd. 30, 79: Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Wachsamkeit
über die Erhaltung der Gemeindevermögensstücke.