Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(3)  Größere  Kolbengeschwindigkeiten  und  Umdrehungszahlen  der  Treibräder
in  der  Minute,  als  die  im  Absatz  (2)  dieses  Paragraphen  aufgeführten,  können
mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  bei  solchen  Lokomotiven  Anwendung  finden,
durch  deren  Bauart  oder  Kuppelung  mit  dem  Tender  die  Schädlichkeit  der  störenden
  Bewegungen  wesentlich  herabgemindert  ist.

E.  38.
Achsstärke.

(1)  Bei  Güterwagen=  und  Tenderachsen  von  gutem  Flußstahl,  bei  denen
die  Entfernung  der  Achsschenkelmitten  nicht  über  2/000  Meter  beträgt,  sind  für
das  Verhältniß  ihrer  Stärke  und  der  zulässigen  Gesammtbelastung  nachstehende
Zahlenreihen  als  maßgebend  anzusehen:

 

 

 

Durchmesser  der  Des  Achsschenkels  Größte  zulässige
Achse  in  der  Nabe  Durchmesser  Länge  Gesammtbelastung
mindestens  mindestens  höchstens  einer  Achse
Millimeter.  Millimeter.  Millimeter.  Kilogramm.
100  62  150  4  300
105  66  156  «  5000
110  70  162  5  800
115  74  166  6  600
120  78  170  7500
125  82  174  8500
130  86  178  9600
135  90  182  10  700
140  94  185  12  000
145  98  188  13200

 

 

 

6  (2)  Bei  Anwendung  von  Schweißeisen  sind  die  Belastungen  um  16  vom
undert  zu  verringern.

(s)  Werden  größere  Schenkellängen  angewendet,  so  sind  auch  die  Durchmesser
  entsprechend  zu  vergrößern.

(4)  Bei  den  Achsen  der  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen  soll  die  Stärke
in  der  Nabe  nicht  unter  115  Millimeter  und  die  größte  zulässige  Gesammtbelastung
um  20  vom  Hundert  geringer  sein,  als  die  betreffende  Zahlenreihe  im  Absatz  (1)
dieses  Paragraphen  angiebt.

(6)  Wagen-=  und  Tenderachsen  dürfen  keine  Absätze  an  den  Naben  haben,
überhaupt  sind  an  den  Achsen  und  Achsschenkeln  alle  scharfen  Absätze  zu  vermeiden.