— 481 —
des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in
seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
G. 9.
Im Falle der Verletzung werden für die Zeit nach Beendigung der gesetzlichen
Fürsorgepflicht des Rheders oder, soweit eine solche nicht besteht, vom
Beginne der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls ab als Schadensersatz
gewährt:
1. freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel sowie die
zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung
der Folgen der Verletzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stützapparate
und dergleichen)
2. eine Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit.
Die Rente beträgt:
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsundsechzigzweidrittel
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente)
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben denjenigen
Theil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Theilrente).
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig,
sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege
nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die Rente bis zu
hundert Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen.
War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbsunfähig,
so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf die im Abs. 1
Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.
Wird ein solcher Verletzter in Folge des Unfalls derart hülflos, daß er
ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist eine Rente bis zur
Hälfte der Vollrente zu gewähren.
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet
arbeitslos ist, kann der Genossenschaftsvorstand die Theilrente bis zum Betrage
der Vollrente vorübergehend erhöhen.
S. 9a.
Als Jahresarbeitsverdienst der zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen
gilt im Sinne dieses Gesetzes das Elffache desjenigen vom Reichskanzler festzusetzenden
Durchschnittsbetrags, welcher bei der Anmusterung oder Anwerbung
durchschnittlich für den Monat an Lohn (Heuer) oder Gehalt gewährt wird,
unter Hinzurechnung von zwei Fünfteln des für Vollmatrosen geltenden Durchschnittssatzes
als Geldwerth der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung. Für
diejenigen Klassen der Schiffsbesatzung, welche neben dem Lohne oder Gehalte
regelmäßige Nebeneinnahmen zu beziehen pflegen, ist bei Festsetzung des Durchv
79°