Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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des  Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in
seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

G.  9.

Im  Falle  der  Verletzung  werden  für  die  Zeit  nach  Beendigung  der  gesetzlichen
  Fürsorgepflicht  des  Rheders  oder,  soweit  eine  solche  nicht  besteht,  vom
Beginne  der  vierzehnten  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  ab  als  Schadensersatz
gewährt:

1.  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei  und  sonstige  Heilmittel  sowie  die
zur  Sicherung  des  Erfolges  des  Heilverfahrens  und  zur  Erleichterung
der  Folgen  der  Verletzung  erforderlichen  Hülfsmittel  (Krücken,  Stützapparate
  und  dergleichen)

2.  eine  Rente  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit.

Die  Rente  beträgt:

a)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  sechsundsechzigzweidrittel

  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  (Vollrente)

b)  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  denjenigen

  Theil  der  Vollrente,  welcher  dem  Maße  der  durch  den  Unfall
herbeigeführten  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit  entspricht  (Theilrente).

Ist  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalls  nicht  nur  völlig  erwerbsunfähig,
sondern  auch  derart  hülflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege
nicht  bestehen  kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hülflosigkeit  die  Rente  bis  zu
hundert  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  zu  erhöhen.

War  der  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  bereits  dauernd  völlig  erwerbsunfähig,
  so  beschränkt  sich  der  zu  leistende  Schadensersatz  auf  die  im  Abs.  1
Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen.

Wird  ein  solcher  Verletzter  in  Folge  des  Unfalls  derart  hülflos,  daß  er
ohne  fremde  Wartung  und  Pflege  nicht  bestehen  kann,  so  ist  eine  Rente  bis  zur
Hälfte  der  Vollrente  zu  gewähren.

Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  der  Genossenschaftsvorstand  die  Theilrente  bis  zum  Betrage
der  Vollrente  vorübergehend  erhöhen.

S.  9a.

Als  Jahresarbeitsverdienst  der  zur  Schiffsbesatzung  gehörenden  Personen
gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  das  Elffache  desjenigen  vom  Reichskanzler  festzusetzenden
  Durchschnittsbetrags,  welcher  bei  der  Anmusterung  oder  Anwerbung
durchschnittlich  für  den  Monat  an  Lohn  (Heuer)  oder  Gehalt  gewährt  wird,
unter  Hinzurechnung  von  zwei  Fünfteln  des  für  Vollmatrosen  geltenden  Durchschnittssatzes
  als  Geldwerth  der  auf  Seefahrzeugen  gewährten  Beköstigung.  Für
diejenigen  Klassen  der  Schiffsbesatzung,  welche  neben  dem  Lohne  oder  Gehalte
regelmäßige  Nebeneinnahmen  zu  beziehen  pflegen,  ist  bei  Festsetzung  des  Durchv

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