Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g.  4.

Durch  das  Statut  kann  die  Versicherungspflicht  auf  die  Rheder  erstreckt
werden,  sofern  sie  zur  Besatzung  des  Fahrzeugs  gehören  und  die  letztere  außer
ihnen  regelmäßig  nicht  mehr  als  zwei  Personen  umfaßt.

Rheder,  welche  nicht  schon  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  versichert
sind,  Lootsen,  welche  ihr  Gewerbe  für  eigene  Rechnung  betreiben,  sowie  die  Unternehmer
  der  übrigen  nach  H.  1  versicherten  Betriebe  sind  berechtigt,  sich  selbst  gegen
die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  versichern.

S.  5.
Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  einen  Jahresarbeitsverdienst  bis  einschließlich
  dreitausend  Mark.  Durch  das  Statut  (G.  24)  kann  die  Versicherung
auf  einen  höheren  Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.

S.  5a.

Durch  Statut  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betrieb  oder  Dienste  sich  ereignenden
Unfälle  versichert  werden  können

a)  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  nach  §#.  1  oder  1a  nicht  versicherte
Personen  durch  den  Betriebsunternehmer;

b)  nicht  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  die  Betriebsstätte  besuchende  oder
auf  derselben  verkehrende  Personen  durch  den  Betriebsunternehmer  oder
den  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  (G.  16);,

Tc)  Organe  und  Beamte  der  Berufsgenossenschaft  durch  deren  Vorstand.

Gegenstand  der  Versicherung  und  Umfang  der  Entschädigung.

S.  8.

Gegenstand  der  Versicherung  ist  der  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  zu  bemessende  Ersatz  des  Schadens,  welcher  durch  Körperverletzung
oder  Tödtung  entsteht.

Dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  steht  ein  Anspruch  nicht  zu,
wenn  er  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  Der  Anspruch  kann  ganz  oder
theilweise  abgelehnt  werden,  wenn  der  Verletzte  den  Unfall  bei  Begehung  eines
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens
sich  zugezogen  hat.  In  Fällen  der  letzteren  Art  kann  die  Rente,  sofern  der
Verletzte  im  Inlande  wohnende  Angehörige  hat,  welche  im  Falle  seines  Todes
Anspruch  auf  Rente  haben  würden,  ganz  oder  theilweise  den  Angehörigen  überwiesen
  werden.

Die  Ablehnung  kann,  auch  ohne  daß  die  vorgesehene  Feststellung  durch
strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,  erfolgen,  falls  diese  Feststellung  wegen