Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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G.  1.

Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  häusliche  und  andere  Dienste,  zu  denen
versicherte  Personen  neben  der  Beschäftigung  im  Betriebe  von  ihren  Arbeitgebern
oder  von  deren  Beauftragten  herangezogen  werden,  sowie  auf  Dienstleistungen
versicherter  Personen  bei  Rettung  oder  Bergung  von  Personen  oder  Sachen.

S.  2.

Als  ein  deutsches  Seefahrzeug  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  jedes  ausschließlich
  oder  vorzugsweise  zur  Seefahrt  benutzte  Fahrzeug,  welches  unter  deutscher
Flagge  fährt.

Als  Seefahrt  (Abs.  1)  gilt  nicht  nur  der  Verkehr  auf  See  außerhalb  der
Grenzen,  die  durch  §.  1  der  zum  F.  25  des  Flaggengesetzes  vom  22.  Juni  1899
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  vom  10.  November  1899  (Centralblatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  380)  festgesetzt  sind,  sondern  auch  die  Fahrt  auf  Buchten,
Haffen  und  Watten  der  See,  nicht  aber  auf  anderen  mit  der  See  in  Verbindung
stehenden  Gewässern,  auch  wenn  sie  von  Seeschiffen  befahren  werden.

Betriebe,  welche  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  als  Seeschiffahrts.
betriebe  sich  darstellen,  scheiden,  sofern  sie  auf  Grund  anderer  Gesetze  einer
Berufsgenossenschaft  bereits  zugetheilt  sind,  aus  der  letzteren  mit  den  aus  §.  32
des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  sich  ergebenden  Rechtswirkungen  aus.

Rheder  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  Eigenthümer  der  unter  dasselbe
salleden  Fahrzeuge,  sofern  eine  Rhederei  besteht  (S.  489  des  Handelsgesetzbuchs),
die  Rhederei.

 

P.  3.

Die  Versicherung  gilt  für  die  Zeit  vom  Beginne  bis  zur  Beendigung  des
Dienstverhältnisses  einschließlich  der  Beförderung  vom  Lande  zum  Fahrzeug  und
vom  Fahrzeuge  zum  Lande.  Die  Versicherung  erstreckt  sich  auch  auf  Unfälle,
welche  die  nach  F.  1  versicherten  Personen  auf  einem  deutschen  Seefahrzeug,  auf
welchem  sie  beschäftigt  sind,  ohne  zur  Besatzung  desselben  zu  gehören,  bei  dem
Betrieb  erleiden,  sowie  auf  Unfälle,  welche  deutsche  Seeleute  bei  der  auf  Grund
des  Handelsgesetzbuchs  oder  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872
(Reichs-Gesetzbl.  S.  409)  oder  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  deutscher
Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  hülfsbedürftiger  Seeleute,  vom  27.  Dezember  1872
(Reichs-Gesetzbl.  S.  432)  ihnen  gewährten  freien  Zurückbeförderung  oder  Mitnahme
  auf  deutschen  Seefahrzeugen  erleiden.  Im  Falle  des  Flaggenwechsels  gilt
als  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Versicherte
seine  Entlassung  beanspruchen  durfte.

Ausgeschlossen  von  der  Versicherung  sind  Unfälle,  welche  der  Versicherte
während  einer  Zeit  erleidet,  in  welcher  er  sich  pflichtwidrig  von  Bord  entfernt
hatte,  oder  welche  er  während  eines  Urlaubs  an  Land  erleidet,  wenn  er  in
eigener  Angelegenheit  das  Schiff  verlassen  hat.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  79