Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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waltungsbehörde nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes für den Ort der Be- 
schäftigung als ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter festgesetzt ist, so 
gilt als Jahresarbeitsverdienst der letztere. 
Ist die Rente nach einem geringeren Durchschnittsbetrage bemessen, so ist 
dieselbe bei Seeleuten vom vollendeten siebzehnten Lebensjahre nach dem für 
Leichtmatrosen, und vom vollendeten neunzehnten Lebensjahre nach dem für Voll- 
matrosen festgesetzten Durchschnittsbetrage der Lohnsätze, bei den im §#. 9b be- 
zeichneten Personen aber vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr auf den nach 
dem ortsüblichen Tagelohn Erwachsener festgesetzten Betrag zu erhöhen. 
K. 9d. 
In den Fällen der §#§. 9a, 9e Abs. 2, 3 ist bei Berechnung der Rente 
für Personen, welche vor dem Unfalle bereits theilweise erwerbsunfähig waren, 
derjenige Theil des Durchschnittsbetrags zu Grunde zu legen, welcher dem Maße 
der bisherigen Erwerbsfähigkeit entspricht. 
K. 10. 
Den unter F. 1 fallenden Personen,) welche nach den Bestimmungen des 
Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit versichert sind, ist im Falle eines 
Betriebsunfalls vom Beginne der fünften bis zum Ablaufe der dreizehnten Woche 
nach dem Eintritte des Unfalls ein Krankengeld von mindestens zwei Dritteln 
des bei der Berechnung zu Grunde gelegten Arbeitslohns zu gewähren. Die 
Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu 
gewährenden niedrigeren Krankengeld ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde- 
krankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen Betriebs zu ersetzen, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung 
erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs-Versicherungsamt. 
Den nach H9. 1 versicherten Personen, welchen in Krankheitsfällen ein 
gesetzlicher Anspruch auf mindestens dreizehnwöchentliche Krankenfürsorge weder 
gegen Rheder noch gegen Krankenkassen zusteht, hat, sofern sie nicht mehr als 
zweitausend Mark Jahresarbeitsverdienst haben, in Fällen ihrer durch einen 
Betriebsunfall herbeigeführten Verletzung der Betriebsunternehmer während der 
ersten dreizehn Wochen nach Eintritt des Unfalls aus eigenen Mitteln Fürsorge 
zu gewähren. Das Maß dieser Fürsorge richtet sich bei Seeleuten nach den 
Bestimmungen des F§. 553 des Handelsgesetzbuchs und der I#. 48 ff. der 
Seemannsordnung, bei den sonstigen nach F. 1 versicherten Personen nach den 
Bestimmungen der §#. 6, 7 des Krankenversicherungsgesetzes und den Bestim- 
mungen des vorstehenden Absatzes über den bei Unfällen zu gewährenden Mehr- 
betrag des Krankengeldes. Die Berufsgenossenschaft kann die dem Unternehmer 
obliegenden Leistungen ganz oder theilweise statt desselben übernehmen. Der 
Unternehmer hat in diesem Falle der Berufsgenossenschaft Ersatz zu leisten. Dabei 
gilt als Ersatz der im §. 9 Abs. 1 iffer 1 bezeichneten Leistungen bei den See- 
leuten die Hälfte desjenigen Betrags, der für die Unterbringung des Verletzten 
  
 
	        
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