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g. 59.
Das Formular für die Beschreibung der Unfälle (G. 57 Abs. 1), für die
Nachweisung der Unfälle G. 57 Abs. 2) und für die Unfallanzeige (G. 57 Abs. 4,
§. 58 Abs. 1, 2) wird vom Reichs-Versicherungsamte festgestellt.
G. 61.
Jeder Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine
Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich einen Entschädigungsanspruch auf
Grund dieses Gesetzes zur Folge haben wird, ist sobald als möglich, in den im
§. 76b des Krankenversicherungsgesetzes und im §J. 10 a dieses Gesetzes bezeichneten
Fällen spätestens unmittelbar nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens der
Berufsgenossenschaft oder der betheiligten Krankenkasse, von einem Seemannsamt
oder von einer Ortspolizeibehörde des Inlandes nach näherer Bestimmung der
S. 62 bis 66 einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind:
die Veranlassung und die Art des Unfalls;
die getödteten oder verletzten Personen;
die Art der vorgekommenen Verletzungen;
der Verbleib der verletzten Personen
die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten oder nach dem Un-
falle verschollenen und die Angehörigen der durch den Unfall verletzten
Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes einen Entschädigungs-
anspruch erheben können;
6. die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der Unfall-
versicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes bezieht.
Auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder der Sektion oder der
betheiligten Krankenkasse hat das Seemannsamt oder die Ortspolizeibehörde die
Untersuchung auch dann vorzunehmen, wenn sie die Voraussetzung des ersten
Absatzes nicht als gegeben ansieht.
Ae—
–. 62.
Ist die Untersuchung im Auslande zu führen, so hat der Schiffsführer
vor demjenigen deutschen Seemannsamte (Konsulat), vor welchem es zuerst ge-
schehen kann, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaub-
haften Personen über die nach F. 61 festzustellenden Thatsachen eine eidesstattliche
Erklärung abzugeben. Das Seemannsamt ist befugt, zur Feststellung des Sach-
verhalts auch andere als die von dem Schiffsführer zugezogenen Personen eides-
stattlich zu vernehmen sowie sonstige Untersuchungsverhandlungen herbeizuführen.
Ist die Untersuchung im Inlande zu führen, so ist dieselbe von dem
Schiffsführer bei einem Seemannsamt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist,
bei einer Ortspolizeibehörde des Inlandes zu beantragen. Die angerufene Be-
hörde hat die Untersuchung zu führen.
Reichs= Gesetzbl. 1900. 82