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eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des
Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung
geltend zu machen.
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des §. 20 Abs. 2 bis 4
zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Renten-
beträgen entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches
nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde ent-
schieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der
Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §9. 20, 21 der Gewerbe-
ordnung angefochten werden.
§. 22.
Die Bestimmungen der §S#. 20, 21 gelten auch für Betriebsunternehmer
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver-
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllen.
Haftpflicht.
g. 23.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen und
deren Hinterbliebene können, auch wenn sie eine Entschädigung nicht erhalten,
einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens gegen
die Anstalt nicht geltend machen, gegen die Beamten der Anstalt, den Unter-
nehmer (G. 7 Abs. 4), dessen Vertreter und Beauftragte nur dann, wenn gegen
diese Personen durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen
die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung
diejenige übersteigt, welche ihnen nach diesem Gesetze zu gewähren ist.
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren
über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen nach diesem Gesetz
Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Umfange sie zu gewähren ist.
24.
Diejenigen Unternehmer sowie deren Vertreter und Beauftragte, gegen
welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall
vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit,
zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet
sind, herbeigeführt haben, haften für alle Aufwendungen) welche in Folge des
Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes von
Gemeinden, Armenverbänden oder von Kranken= und sonstigen Unterstützungs-
kassen (§. 20 Abs. I) gemacht worden sind. Dieselben Personen haften den auf
Grund dieses Gesetzes Entschädigungsverpflichteten für deren Aufwendungen auch