Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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(§. 135 der Gewerbeordnung.) Kinder unter dreizehn Jahren dürfen 
nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt 
werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren und von jungen 
Leuten zwischen vierzehn und sechzehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden 
täglich nicht überschreiten. In Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, 
Stein= und Metallverarbeitung dürfen jedoch Kinder nicht länger als sechs 
Stunden täglich beschäftigt werden. 
4. (§. 136 der Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden der jugendlichen 
Arbeiter (Ziffer 3) dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und 
nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen 
an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche 
Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause 
mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern 
muß mindestens entweder Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nach- 
mittags je eine halbstündige, oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause ge- 
währt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu 
**m-ßb 0 sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden 
beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen 
Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beshäftigung 
im Werkstattbetriebe nicht gestattet werden. 
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion- 
unterriht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
(#. 137 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen dürfen nicht in der 
Nachtze von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am 
Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nach- 
mittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer 
von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn 
Stunden, nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, 
sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, 
sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, 
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
Die Bestimmungen im Abs. 1, 2 finden auf Arbeiterinnen, welche in 
Badeanstalten ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und 
der Bedienung des Publikums beschäftigt sind, keine Anwendung. 
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