Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind die stimmberechtigten Mit— 
glieder der Genossenschaften, deren gesetzliche Vertreter sowie die bevollmächtigten 
Leiter ihrer Betriebe, außerdem für Ausführungsbehörden die die Geschäfte der 
Genossenschaftsvorstände führenden Beamten sowie die sonstigen Beamten der 
Betriebe, für welche die Ausführungsbehörde bestellt ist. 
Wählbar zu Vertretern der Versicherten sind Personen, die auf Grund #e- 
betreffenden Unfallversicherungsgesetze versichert sind, für den Bereich der See- 
Unfallversicherung auch befahrene Schiffahrtskundige, welche nicht Rheder, Mit- 
rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte G. 33 des See-Unfallversicherungs- 
gesetzes) sind. 
G. 13. 
Frir die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind in der gleichen 
Weise nach Bedürfniß Stellvertreter zu wählen, welche die Mitglieder in Be- 
hinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während der 
Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der 
Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten. 
C. 14. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt unter 
Leitung des Reichs-Versicherungsamts in getrennter Wahlhandlung miteelst 
schriftlicher Abstimmung nach relativer Mehrheit der Stimmen; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Loos. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahl- 
körper bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Lahl der versicherten 
Personen. Der Bundesrath kann bestimmen, daß und in welcher Weise die 
Wahlen nach Bezirken zu erfolgen haben und wie die zu wählenden Personen 
auf einzelne Bezirke zu vertheilen sind. Das Ergebniß der Wahl ist öffentlich 
bekannt zu machen. 
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter 
währt fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im 
Amte, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Ge- 
legenheit zur Acußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Neichs- Ver— 
sicherungsamts seines Amtes zu entheben. 
g. 15. 
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit 
in den Gesetzen nicht ein Anderes bestimmt ist.
	        
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