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K. 16.
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der Besetzung
von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter denen sich je ein Ver-
treter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung
von zwei richterlichen Beamten, wenn es sich handelt
1. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Cntscheidungen der Schieds-
gerichte;
2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeit bei Veränderungen
des Bestandes der Berufsgenossenschaften;
3. um die Entscheidung in den Fällen des §. 73 Abs. 2, S#. 82, 83
Abs. 1, 2, 9. 85, 116, 124 Abs. 3 des Gewerbe- UUnfallversicherungs-
gesetzes, . 79 Als. 2, 66. 88, 89 Abs. 1, 2, §99. 91, 124, 130
Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirthschaft,
S. 78 Abs. 2, K. 86, 87 Abs. 1, 2, 9§6. 89, 122 Abs. 1, §. 126
Abs. 3 des See-Unfallversicherungsgesetzes.
Beschlüsse, durch welche Rekurse ohne mündliche Verhanklung zurückgewiesen
werden (Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz §. 81 Abs. 1, Unfallversicherungs-
gesetz für Land= und Forstwirthschaft §. 87 Abs. 1, See-Unfallversicherungs-
gesetz §. 85 Abs. 1), erfolgen in der Besetzung mit drel Mitgliedern, unter denen
sich je ein Verlete der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind, sofern es sich
nicht um allgemeine Angelegenheiten handelt, nur zu denjenigen Verhandlungen
zuzuziehen, bei denen es sich um Angelegenheiten der Berufsgenossenschaften
handelt, für welche sie gewählt sind.
E. 17.
Will ein Senat des Reichs-Versicherungsamts in einer grundsätzlichen
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so ist die
Sache zur Entscheidung an einen erweiterten Senat zu verweisen. Dieser ent-
scheidet unter dem Vorsitze des Präsidenten des Reichs-Versicherungsamts in der
Besetzung mit zwei nichtständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts aus
den vom Bundesrathe gewählten Mitgliedern, zwei ständigen Mitgliedern, zwei
richterlichen Beamten und je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeit-
nehmer. An Stelle der vom Bundesrathe gewählten Mitglieder können ständige
Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts zugezogen werden.
Das Gleiche gilt, wenn ein Senat von der Entscheidung des erweiterten
Senats abweichen will.
S. 18.
In folgenden Angelegenheiten:
1. bei der Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths über die
Bestimmung, welche Betriebe mit besonderer Unfallgefahr nicht ver-
bunden und deshalb nicht versicherungspflichtig sind (G. 1 Abs. 3 des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes)