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G. 34.
Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds anzusammeln. An
Zuschlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Ent-
schädigungsbeträge dreihundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der
dritten einhundertundfünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig,
bei der sechsten sechig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal
zehn Prozent weniger als Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben.
Rach Ablauf der ersten elf Jahre und, sofern das elfte Jahr beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes schon überschritten ist, von diesem letzteren Zeitpunkt ab haben
die Verufsgenossenschaften dem jeweiligen Bestande des gesetzlichen Reservefonds
drei Jahre lang je zehn Prozent und weiter in Zeiträumen von je drei Jahren
je ein Prozent weniger bis herab zu je vier Prozent alljährlich zuzuschlagen und
zwar jedesmal unter Anrechnung der Zinsen. Nach Ablauf dieser Zeit find aus
den Zinsen des Reservefonds diejenigen Beträge zu entnehmen, welche erforderlich
sind, um eine weitere Steigerung des auf eine jede versicherte Person im Durch-
schnitt entfallenden Umlagebeitrags zu beseitigen. Der Rest der Zinsen ist dem
Reservefonds weiter zuzuschlagen.
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichen Falles auch
den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschafts-
versammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen. Solche
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
II. Organisation und Veränderung der Berufsgenossenschaften.
Ermittelung der versicherungspflichtigen Betriebe.
G. 35.
Jeder Unternehmer eines unter Ö9. 1 oder 2 fallenden, bisher der reichs-
gesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebs hat diesen binnen einer
von dem Reichs-Versicherungsamte zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu
machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben sowie
die Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde
die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer
Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im
Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach Gewerbszweigen geordnetes
Verzeichniß der Betriebe ihres Bezirkes unter Angabe des Gegenstandes und der
Art des Betriebs sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen