Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten und die An— 
gehörigen der durch den Unfall verletzten Personen, welche auf Grund 
dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können, 
6. die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der Unfall- 
versicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes bezieht. 
Auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder der Sektion oder der 
betheiligten Krankenkasse hat die Ortspolizeibehörde die Untersuchung auch dann 
vorzunehmen, wenn sie die Voraussetzung des ersten Absatzes nicht als gegeben 
ansieht. 
S. 72. 
An den Untersuchungsverhandlungen können Theil nehmen: Vertreter der 
Genossenschaft, ein von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Getödtete 
oder Verletzte zur Zeit des Unfalls angehört hat, bestellter Bevollmächtigter sowie 
der Betriebsunternehmer oder ein Vertreter desselben. Zu diesem Zwecke ist dem 
Genossenschaftsvorstande, dem Kassenvorstand und dem Betriebsunternehmer von 
der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossen- 
schaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner 
bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den 
Sektionsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann zu richten. 
Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag 
und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. 
S. 73. 
Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle sowie von den 
sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag 
Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. Die 
Erstattung der Schreibgebühren kann erlassen werden. 
-e 
Bei den im F. 70 Abs. 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte 
Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen 
der 58. 71 und 72 vorzunehmen hat. 
Feststellung der Entschädigungen. 
G 75. 
Die Beschlußfassung über die Feststellung der Entschädigungen (SF. 7 
bis 25) erfolgt: 
1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand 
der Sektion, wenn es sich handelt 
a) um die im F. 8 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen, 
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Er- 
werbsunfähigkeit zu gewährende Rente,
	        
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