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Ueberwachung der Betriebe.
S. 126.
Die Genossenschaften sind verpflichtet, für die Durchführung der gemäß
§. 120 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Sie sind befugt,
durch technische Aufsichtsbeamte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen
erlassenen Vorschriften zu überwachen und von den Einrichtungen der Betriebe,
soweit sie für die Zugehörigkeit zur Benosenschar oder für die Einschätzung in
den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen. Sie sind ferner
befugt, durch Rechnungsbeamte behufs Prüfung der von den Betriebsunter-
nehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten
Arbeiter= und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäfisbücher und Listen einusehen,
aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge
der verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden.
Die Funktionen des technischen Aufsichtsbeamten und des Rechnungsbeamten
können mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts in einer Person ver-
einigt werden.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den als solchen legitimirten tech-
nischen Aufsichtsbeamten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt
zu ihren Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und den Rechnungs-
beamten die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vor-
zulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 127, auf
Antrag der technischen Aufsichtsbeamten oder der Rechnungsbeamten von der
unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu dreihundert
Mark angehalten werden.
S. 127.
Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Betriebsgeheim-
nisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung
des Betriebs durch den technischen Aufsichtsbeamten der Genossenschaft, so kann
derselbe die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem
Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des technischen
Aufsichtsbeamten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige
geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht
in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossen-
schaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind.
In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und
dem Vorstand entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt.
G. 128.
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften sowie deren technische
Aufsichtsbeamte, Rechnungsbeamte (§6. 126, 127) und die nach F. 127 ernannten
Sachverständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und