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Die Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser
Mittheilung, und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist
die Beschlußfassung seitens des Ersatzpflichtigen angerufen ist. Ist letzteres der
Fall, so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung abzuwarten.
d. 149.
Der Anspruch G. 147 Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von
dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der Beschlußfassung
der Genossenschaftsversammlung (G. 148 Abs. 1) unterbricht die Verjährung.
Die Bestimmung des §J. 146 Abs. 4 findet Anwendung.
G. 150.
Die in den I#. 146, 147 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß
die daselbst vorgesehene Feststellung Kurch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden
hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der
Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden
Grunde nicht erfolgen kann.
Haftung Dritter.
G. 151.
Die Haftung dritter, in den S§. 146, 147 nicht bezeichneter Personen be-
stimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Insoweit den nach Maß-
gabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch
auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens gegen Dritte er-
wachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufsgenossenschaft im Umfang ihrer
durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungspflicht über.
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen.
G. 152.
Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern und ihren
Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die
Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheile der Versicherten
ganz oder theilweise auszuschließen oder die Versicherten in der Uebernahme oder
Ausübung eines in Gemäßbeit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu
beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben
keine rechtliche Wirkung.
Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche gegen die vorstehende Be-
stimmung verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften
eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit
Haft bestraft.
Reichs= Gesetzbl. 1900. 107