Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 5. 
Durch das Statut kann die Versicherungspflicht auf die Rheder erstreckt 
werden, sofern sie zur Besatzung des Fahrzeugs gehören und die letztere außer 
ihnen regelmäßig nicht mehr als zwei Personen umfaßt. 
Rheder, welche nicht schon nach den vorstehenden Bestimmungen versichert 
sind, Lootsen, welche ihr Gewerbe für eigene Rechnung betreiben, sowie die Unter- 
nehmer der übrigen nach F. 1 versicherten Betriebe sind berechtigt, sich selbst gegen 
die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der 
Vorschriften dieses Gesetzes zu versichern. 
S. 6. 
Die Versicherung erstreckt sich auf einen Jahresarbeitsverdienst bis ein- 
schließlich dreitausend Mark. Durch das Statut (5. 37) kann die Versicherung 
auf einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
G. 7. 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be- 
dingungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden 
Unfälle versichert werden können 
a) im Betriebe beschäftigte, aber nach I#.#1 oder 2 nicht versicherte 
Personen durch den Betriebsunternehmer; 
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende oder 
auf derselben verkehrende Personen durch den Betriebsunternehmer oder 
den Vorstand der Berufsgenossenschaft (I. 32)/ 
c) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand. 
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. 
G. 8. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung 
oder Tödtung entsteht. 
Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, 
wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Anspruch kann ganz oder 
theilweise abgelehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei Begehung eines 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens 
sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, sofern der 
Verletzte im Inlande wohnende Angehörige hat, welche im Falle seines Todes 
Anspruch auf Rente haben würden, ganz oder theilweise den Angehörigen über- 
wiesen werden. 
Die Ablehnung kann, auch ohne daß die vorgesehene Feststellung durch 
strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, erfolgen, falls diese Feststellung wegen
	        
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