Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Eidesmündigkeit.
Art.  14  (21).

Personen,  welche  das  sechzehnte  Lebensjahr  nicht  zurückgelegt  haben,  darf,  soweit  nicht
die  Reichsgesetze  hierüber  bestimmen,  ein  Eid  oder  eine  Versicherung  an  Eidesstatt  von
öffentlichen  Behörden  nicht  abgenommen  werden.

Betheuerung  an  Eidesstatt.
Art.  15  (22).

Mitgliedern  von  Religionsgesellschaften,  deren  Bekenntuiß  die  Eidesleistung  untersagt,
ist  an  Stelle  des  Eides  die  dem  Bekenntniß  entsprechende  Betheuerung  gestattet.

Zwangsenteignung.

Art.  16  (45).

An  Stelle  der  Art.  XIX,  XX,  XXI  und  XXII  Ziff.  5  und  6  des  Gesetzes  vom
17.  November  1837,  die  Zwangsabtretung  von  Grundeigenthum  für  öffentliche  Zwecke
betreffend,  treten  nachstehende  Bestimmungen.

Art  17  (46).

Wird  die  Abtretung  des  angesprochenen  Grundeigenthums  nicht  verweigert  oder  ist  über
die  Verpflichtung  zur  Abtretung  von  der  zuständigen  Administrativjustizstelle  ein  rechtskräftiges
Erkenntniß  erlassen,  so  hat  auf  Antrag  des  Abtretungsberechtigten  die  Feststellung  der  Entschädigung
  im  Wege  der  Schätzung  durch  die  zuständige  Distriktsverwaltungsbehörde  zu
erfolgen.  Der  Antrag  hat  die  genaue  Bezeichnung  des  abzutretenden  Grundstücks  sowie
die  Angabe  des  Abtretungspflichtigen  und  der  sonstigen  Betheiligten  zu  enthalten.  Der
Antrag  soll  soweit  thunlich  für  die  in  demselben  Verwaltungsbezirke  belegenen  Grundstücke
gleichzeitig  gestellt  werden.

Wird  die  Einleitung  des  Schätzungsverfahrens  bezüglich  eines  zur  Abtretung  angesprochenen
  Gegenstandes  nicht  binnen  sechs  Monaten  von  der  freiwilligen  Anerkennung  der
Abtretungspflicht  oder  dem  hierüber  ergangenen  rechtskräftigen  Erkenntniß  an  von  Seite  des
Abtretungsberechtigten  beantragt,  so  ist  der  Abtretungspflichtige  zur  Stellung  des  Autrags
befugt.

Art.  18  (47).
Die  Distriktsverwaltungsbehörde  bestimmt  sofort  einen  Termin  zur  Abschätzung
der  in  dem  Antrage  bezeichneten  Gegenstände.  Nach  Lage  der  Sache  können  zur  Ab-