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Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt
des Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der
Klage stattfindet.
C. 157.
Im Falle der Tödtung wird als Sterbegeld, sofern die Bestattung zu
Lande erfolgt, das Zwanzigfache des ortsüblichen Tagelohns (I. 154)), jedoch
mindestens ein Betrag von fünfzig Mark ersetzt.
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Die Versicherung erfolgt durch eine in der Berufsgenossenschaft errichtete
Versicherungsanstalt.
Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft. Der Genossen-
schaftsvorstand und die Genossenschaftsversammlung führen die Verwaltung der
Versicherungsanstalt, soweit nicht besondere statutarische Bestimmungen ge-
troffen werden.
F. 159.
Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind besonders zu
verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren.
Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte Vermögen darf
für die übrigen Zwecke der Genossenschaft nicht verwendet werden.
Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa erforderlichen
Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit nöthig aus ihrem Reservefonds, vor-
uschießen.
Die Versicherungsanstalt darf andere als die in §F. 152, 153 bezeichneten
Versicherungen nicht übernehmen.
Die Verwaltungskosten der Versicherungsanstalt trägt die Berufsgenossenschaft.
S. 160.
Die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Bestellung eines Bevoll-
mächtigten für jedes Fahrzeug (F. 33), über die Abschätzung der Fahrzeuge (G. 49),
die Führung eines Katasters (I. 59) sowie über die Verpflichtung zur Führung
besonderer Nachweisungen über die an Bord sich ereignenden Unfälle (GI. 65)
finden keine Anwendung.
S. 161.
Für die Versicherungsanstalt hat die Genossenschaftsversammlung ein Neben-
statut zu errichten. Dasselbe muß Bestimmung treffen:
1. über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und der Genossen-
schaftsversammlung sowie etwaiger sonstiger für die Verwaltung der
Versicherungsanstalt bestellter Organe;
2. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
3. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Nebenstatuts.
Die Bestimmungen des F. 39 finden entsprechende Anwendung.