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Bekanntmachungen.
(Dile Untersuchungs-Sache angeblich in Baiern
bestandener staatsverrätherischer Verbindungen
betreffend).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben aus dem bei der competenten
Geriches-Behörde erfolgten rechtlichen Beschluß
mit Wohlgefallen ersehen, daß einige
die Ausmerksamkeit der Uncersuchungs-Be-=hörden
in Anspruch genommen habende Gerüchte
und Ausstreuungen über die Erxistenz
staatsverrätherischer Verbindungen in Baiern
ungegründet befunden wurden. Sowohl zur
Rechtfertigung und Beruhigung der verunglimpften
Individuen, worunter verdiente,
bei öffenrlichen Anstalcen angestellte Männer,
als zur Berichtigung der Urtheile des Publikums
beauftragen Wir hiemit Unser Justiz=
Ministerium, dieses Resultat der eingeleiteten
Untersuchung zur össentlichen Kenntniß
zu bringen.
München den 2. Mai 1811.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretär
Nemmer.
(Die Moderation des bestehenden Tarifs für die
Geldsendungen auf dem Postwagen betreffend).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Wer stets die Förderung des Handels
und den schnellen und ungestörten Verkehr
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mit dem In= und Auslande beabsicheen,
folglich bei jeder Gelegenheit, soweit es von
Uns abhängt, hierauf vortheilhaft einzuwirken
geneigt sind; so finden Wir Uns auf
den gutachtlichen Antrag der General= Direkmon
der Posten Unsers Reiches bewogen,
die Geldsendungen auf eine nur immer mie
Erhaltung der sehr kostbaren Postwagens=Anstalt
vereinbarliche Art zu erleichtern,
und daher bei der ohnehin im Vergleich anderer
gering stehenden Postwagens-To##
(NRgsbl. Jahrg. rdos St. XXXVI. Seite
1581—1500) dermal noch weitere nachstehende
Verminderung eintreken zu lassen.
Wir beschliessen daher wie felgt:
G. 1.
Die Grund-Tarxe für das Hundert bleibe
für die bestimmme Meilen-Enrfernung wie,
dermalen regulirt; nach derselben haben
ohne Moderation alle Geldsendungen von
100 bis einschlüssig soo fl. das Porto zu
entrichten.
G. 2.
Das Perto für Sendungen über soo
bis looo fl. soll um den vierten Theil
nach der Grundtare vom Hundert gemaͤßigt
seyn.
G. 3.
Das Porto für Sendungen von 1000
öls Z#oo fl. wird um den dritten Theil,
und
S. 4.
Das Porto für Sendungen von 300
fl. bis ro,oovo fl. um die Hälfte nach der
Grundtare vom soo moderirt.