Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Bekanntmachungen.

 

(Dile  Untersuchungs-Sache  angeblich  in  Baiern
bestandener  staatsverrätherischer  Verbindungen
betreffend).

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  haben  aus  dem  bei  der  competenten
Geriches-Behörde  erfolgten  rechtlichen  Beschluß
  mit  Wohlgefallen  ersehen,  daß  einige
die  Ausmerksamkeit  der  Uncersuchungs-Be-=hörden
  in  Anspruch  genommen  habende  Gerüchte
  und  Ausstreuungen  über  die  Erxistenz
staatsverrätherischer  Verbindungen  in  Baiern
ungegründet  befunden  wurden.  Sowohl  zur

Rechtfertigung  und  Beruhigung  der  verunglimpften

  Individuen,  worunter  verdiente,

bei  öffenrlichen  Anstalcen  angestellte  Männer,

als  zur  Berichtigung  der  Urtheile  des  Publikums

  beauftragen  Wir  hiemit  Unser  Justiz=

  Ministerium,  dieses  Resultat  der  eingeleiteten

  Untersuchung  zur  össentlichen  Kenntniß

  zu  bringen.
München  den  2.  Mai  1811.
Max  Joseph.

Graf  Reigersberg.

Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl

der  General  Sekretär

Nemmer.

 

(Die  Moderation  des  bestehenden  Tarifs  für  die
Geldsendungen  auf  dem  Postwagen  betreffend).
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Da  Wer  stets  die  Förderung  des  Handels
und  den  schnellen  und  ungestörten  Verkehr

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mit  dem  In=  und  Auslande  beabsicheen,
folglich  bei  jeder  Gelegenheit,  soweit  es  von
Uns  abhängt,  hierauf  vortheilhaft  einzuwirken
  geneigt  sind;  so  finden  Wir  Uns  auf
den  gutachtlichen  Antrag  der  General=  Direkmon
  der  Posten  Unsers  Reiches  bewogen,
die  Geldsendungen  auf  eine  nur  immer  mie
Erhaltung  der  sehr  kostbaren  Postwagens=Anstalt
  vereinbarliche  Art  zu  erleichtern,
und  daher  bei  der  ohnehin  im  Vergleich  anderer
  gering  stehenden  Postwagens-To##
(NRgsbl.  Jahrg.  rdos  St.  XXXVI.  Seite
1581—1500)  dermal  noch  weitere  nachstehende
  Verminderung  eintreken  zu  lassen.
Wir  beschliessen  daher  wie  felgt:
G.  1.

Die  Grund-Tarxe  für  das  Hundert  bleibe
für  die  bestimmme  Meilen-Enrfernung  wie,
dermalen  regulirt;  nach  derselben  haben
ohne  Moderation  alle  Geldsendungen  von
100  bis  einschlüssig  soo  fl.  das  Porto  zu
entrichten.

G.  2.

Das  Perto  für  Sendungen  über  soo
bis  looo  fl.  soll  um  den  vierten  Theil
nach  der  Grundtare  vom  Hundert  gemaͤßigt
seyn.

G.  3.

Das  Porto  für  Sendungen  von  1000
öls  Z#oo  fl.  wird  um  den  dritten  Theil,
und

S.  4.

Das  Porto  für  Sendungen  von  300
fl.  bis  ro,oovo  fl.  um  die  Hälfte  nach  der
Grundtare  vom  soo  moderirt.