— 817 —
S. 15.
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen An-
ordnungen zu erlassen.
Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Theile
derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu er-
lassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten,
Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.
Die Ausübung der Befugniß zum Erlasse von Ausführungsbestimmungen
(Abs. 1) und von Verordnungen der im Abs. 2 bezeichneten Art kann vom
Reichskanzler der mit einem Kaiserlichen Schutzbriefe für das betreffende Schutz-
gebiet versehenen Kolonialgesellschaft sowie den Beamten des Schutzgebiets über-
tragen werden.
S. 16.
Für Schutzgebiete, in denen das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit
vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 197) und das Gesetz, bétreffend die
Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen
im Auslande, vom 4. Mai 1870 noch nicht in Kraft gesetzt sind, wird der Zeit-
punkt, in welchem die I9. 2 bis 7 dieses Gesetzes in Kraft treten, durch Kaiserliche
Verordnung bestimmt.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs. Gesetzbl. 1900. 131