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Reichs-Gesetzblatt.
41.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr aus Glasgow. S. 819.
(Nr. 2713.) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr aus
Glasgow. Vom 14. September 1900.
A## Grund des F. 25 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr-
licher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) und der
Bekanntmachung, betreffend die Ein= und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr
von Cholera= und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 555)
werden hiermit nachstehende Vorschriften vom Tage ihrer Verkündung ab in
Vollzug gesetzt:
1. Die Ein= und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen
Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern und Lumpen jeder
Art aus Glasgow ist verboten.
2. Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem
Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt
werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung. Jedoch
kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Desinfektion
abhängig gemacht werden.
3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
Berlin, den 14. September 1900.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs= Gesetzbl. 1900. 132
Ausgegeben zu Berlin den 15. September 1900.