Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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C. 4. 
Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit sind: 
a) der kommandirende General des Garde-Korps mit den gerichtsherr- 
lichen Befugnissen eines kommandirenden Generals über alle militärischen 
Angehörigen der Schutztruppen, und zwar im ordentlichen Verfahren 
als unmittelbarer Befehlshaber im Sinne des F. 31 der Militärstraf- 
gerichtsordnung; 
b) in jedem Schutzgebiete der dort angestellte rangälteste Offizier, und 
zwar mit den Befugnissen eines Divisionskommandeurs. 
G. 5. 
1. Ich behalte Mir die Ertheilung der Bestätigungsorder vor: 
a) für die Urtheile, durch die auf Todesstrafe, auf lebenslängliche Frei- 
heitsstrafe oder wegen eines militärischen Verbrechens auf eine die 
Dauer von zehn Jahren übersteigende Freiheitsstrafe erkannt ist; bei 
einer Gesammtstrafe kommt nur die höchste, wegen eines militärischen 
Verbrechens festgesetzte Einzelstrafe in Betracht. Freiheitsstrafe im 
Sinne dieser Bestimmung ist auch ZJuchthaus (vergleiche §. 16 des 
Militärstrafgesetzbuchs); 
b) für die Urtheile gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure des 
Soldatenstandes und obere Militärbeamte. 
2. Im Uebrigen ertheilen die Bestätigungsorder: 
a) der im F. 4 bezeichnete Befehlshaber hinsichtlich der auf Freiheits- 
strafe von mehr als einem Jahre lautenden Urtheile; 
b) in den sonstigen Fällen der Gerichtsherr desjenigen Gerichts, welches 
das zu bestätigende Urtheil gefällt hat; in den Fällen des §. 412 
Abs. 1 und des F. 447 der Militärstrafgerichtsordnung der Präsident 
des Reichsmilitärgerichts. 
I) Ist durch dasselbe Urtheil gegen mehrere Angeklagte erkannt worden, 
so steht die Bestätigung hinsichtlich sämmtlicher Angeklagten demjenigen 
Befehlshaber zu, dem die höhere Bestätigungsbefugniß, wenn auch 
nur hinsichtlich eines der Angeklagten, zukommt. 
2) Urtheile, deren Bestätigung Ich Mir vorbehalten habe, werden Mir 
von dem Gerichtsherrn erster Instanz beziehungsweise von dem mit 
Bordgerichtsbarkeit versehenen höheren Gerichtsherrn mit den Akten und 
einem von einem Kriegsgerichtsrath angefertigten und zu unterzeichnenden 
Aktenauszuge durch den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts eingereicht. 
Dem vorgesetzten Gerichtsherrn ist Meldung zu erstatten. 
Der Aktenauszug hat in gedrängter Kürze die persönlichen und 
dienstlichen Verhältnisse des Angeklagten, eine aktenmäßige Darstellung 
des Sachverhalts, die Angabe der in Anwendung gebrachten Gesetze 
und die Formel des Urtheils zu enthalten.
	        
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