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C. 4.
Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit sind:
a) der kommandirende General des Garde-Korps mit den gerichtsherr-
lichen Befugnissen eines kommandirenden Generals über alle militärischen
Angehörigen der Schutztruppen, und zwar im ordentlichen Verfahren
als unmittelbarer Befehlshaber im Sinne des F. 31 der Militärstraf-
gerichtsordnung;
b) in jedem Schutzgebiete der dort angestellte rangälteste Offizier, und
zwar mit den Befugnissen eines Divisionskommandeurs.
G. 5.
1. Ich behalte Mir die Ertheilung der Bestätigungsorder vor:
a) für die Urtheile, durch die auf Todesstrafe, auf lebenslängliche Frei-
heitsstrafe oder wegen eines militärischen Verbrechens auf eine die
Dauer von zehn Jahren übersteigende Freiheitsstrafe erkannt ist; bei
einer Gesammtstrafe kommt nur die höchste, wegen eines militärischen
Verbrechens festgesetzte Einzelstrafe in Betracht. Freiheitsstrafe im
Sinne dieser Bestimmung ist auch ZJuchthaus (vergleiche §. 16 des
Militärstrafgesetzbuchs);
b) für die Urtheile gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure des
Soldatenstandes und obere Militärbeamte.
2. Im Uebrigen ertheilen die Bestätigungsorder:
a) der im F. 4 bezeichnete Befehlshaber hinsichtlich der auf Freiheits-
strafe von mehr als einem Jahre lautenden Urtheile;
b) in den sonstigen Fällen der Gerichtsherr desjenigen Gerichts, welches
das zu bestätigende Urtheil gefällt hat; in den Fällen des §. 412
Abs. 1 und des F. 447 der Militärstrafgerichtsordnung der Präsident
des Reichsmilitärgerichts.
I) Ist durch dasselbe Urtheil gegen mehrere Angeklagte erkannt worden,
so steht die Bestätigung hinsichtlich sämmtlicher Angeklagten demjenigen
Befehlshaber zu, dem die höhere Bestätigungsbefugniß, wenn auch
nur hinsichtlich eines der Angeklagten, zukommt.
2) Urtheile, deren Bestätigung Ich Mir vorbehalten habe, werden Mir
von dem Gerichtsherrn erster Instanz beziehungsweise von dem mit
Bordgerichtsbarkeit versehenen höheren Gerichtsherrn mit den Akten und
einem von einem Kriegsgerichtsrath angefertigten und zu unterzeichnenden
Aktenauszuge durch den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts eingereicht.
Dem vorgesetzten Gerichtsherrn ist Meldung zu erstatten.
Der Aktenauszug hat in gedrängter Kürze die persönlichen und
dienstlichen Verhältnisse des Angeklagten, eine aktenmäßige Darstellung
des Sachverhalts, die Angabe der in Anwendung gebrachten Gesetze
und die Formel des Urtheils zu enthalten.