Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Auch Nothbehelfseinrichtungen können unter Umständen ausreichen. 
Die Prüfung derartiger Apparate und Einrichtungen hat sich zu erstrecken 
namentlich auf die Anordnung der Dampfzuleitung und -Ableitung, auf die 
Handhabungsweise und die für eine gründliche Desinfektion erforderliche Dauer 
der Dampfeinwirkung. 
Die Bedienung der Apparate u. s. w. ist, wenn irgend angängig, wohl 
unterrichteten Desinfektoren zu übertragen. 
g. Siedehitze. 
Auskochen in Wasser, Salzwasser oder Lauge wirkt desinfizirend. Die 
Flüssigkeit muß die Gegenstände vollständig bedecken und mindestens zehn Minuten 
lang im Sieden gehalten werden. 
Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach Lage der 
Umstände zu treffen. Es ist zulässig, daß seitens der beamteten Aerzte unter 
Umständen auch andere in Bezug auf ihre desinfizirende Wirksamkeit erprobte 
Mittel angewendet werden; die Mischungs= beziehungsweise Lösungsverhältnisse 
sowie die Verwendungsweise solcher Mittel sind so zu wählen, daß der Erfolg 
der Desinfektion nicht nachsteht einer mit den unter a bis g#bezeichneten Mitteln 
ausgeführten Desinfektion. 
II. Anwendung der Desinfektionsmittel im Einzelnen. 
1. Alle Ausscheidungen der Kranken (Wund= und Geschwürsausscheidungen, 
Auswurf und Nasenschleim, etwaige bei Sterbenden aus Mund und Nase her- 
vorgequollene schaumige Flüssigkeit, Blut und Urin, Erbrochenes und Stuhl- 
gang) sind mit dem unter la beschriebenen verdünnten Kresolwasser oder durch 
Siedehitze (I#) zu desinfiziren. Es empfiehlt sich, solche Ausscheidungen unmittelbar 
in Gefäßen aufzufangen, welche die Desinfektionsflüssigkeit in mindestens gleicher 
Menge enthalten, und sie hierauf mit der letzteren gründlich zu verrühren. Ver- 
bandgegenstände sind, wenn das Verbrennen derselben (vergl. Ziffer 9) nicht an- 
gängig ist, unmittelbar nach dem Gebrauch ebenfalls in solche mit verdunntem 
Kresolwasser (la) beschickte Gefäße zu legen, so daß sie von der Slüssigkeit voll— 
ständig bedeckt sind. 
Die Gemische sollen mindestens zwei Stunden stehen bleiben und dürfen erst 
dann beseitigt werden. 
Schmutzwässer sind mit Chlorkalk oder Kalkmilch zu desinfiziren und zwar ist 
vom Chlorkalke so viel zuzusetzen, bis die Flüssigkeit stark nach Chlor riecht, von 
Kalkmilch so viel, daß das Gemisch rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau 
färbt. In allen Fällen darf die Flüssigkeit erst nach zwei Stunden abgegossen 
werden. 
Hände und sonstige Körpertheile müssen jedesmal, wenn sie mit infizirten 
Hingen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter Wäsche u. s. w.) in Berührung 
Reichs= Gesetbl. 1900. 139
	        
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