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überziehen. Die Fenster müssen dicht schließen; werden sie geöffnet, so
sind Einsätze mit engmaschigem Drahtgitter einzufügen.
3. Die Räume sollen für sich allein mit allen denjenigen Einrichtungen
und Instrumenten ausgestattet sein, welche für die Züchtung von Mikro—
organismen und zur Anstellung von Thierversuchen erforderlich sind;
namentlich dürfen nicht fehlen:
a) ein mit sicherem Schlosse versehener Behälter zur Aufbewahrung
lebender Kulturen und verdächtigen Materials,
b) Einrichtungen für sichere Unterbringung der Versuchsthiere (am zweck-
mäßigsten hohe, in Wasserdampf sterilisirbare Glasgefäße mit Draht-
umhüllung und fest anschließendem Drahtdeckel mit Watteabschluß),
ferner Einrichtungen für die Oeffnung der Thiere, für die Ver-
nichtung der Kadaver und sonstiger infizirter Gegenstände, wie
Streumaterialien und Futterreste (z. B. Verbrennungsofen, Dampf-
kochtopf, Gefäße mit konzentrirter Schwefelsäure),
I) Einrichtungen zur Desinfektion und Reinigung der Hände (Wasch-
vorrichtung) und aller bei den Arbeiten gebrauchten Gegenstände
G. B. Autoklav oder Dampfkochtopf, Heißluftsterilisator).
4. Andere Gegenstände, als die zur Ausführung der Untersuchungen
erforderlichen, dürfen in den Räumen nicht untergebracht werden.
S. 3.
Bei nicht staatlichen Anstalten mit Arbeitsräumen der im J. 2 bezeichneten
Beschaffenheit ist die Ertheilung der Erlaubniß noch von dem Nachweis abhängig,
daß der Leiter den erforderlichen Grad persönlicher Zuverlässigkeit und bakteriologischer
Ausbildung besitzt.
Die Erlaubniß ist bei einem Wechsel des Leiters oder einer Veränderung
der betreffenden Räume von neuem nachzusuchen. Sie ist jederzeit widerruflich.
G. 4.
Der Leiter der im §F. 1 bezeichneten Versuche hat für die dauernde ordnungs-
mäßige Instandhaltung und für den gesammten Betrieb in den Arbeitsräumen,
namentlich für die Durchführung der bei dem Aufbewahren von Kulturen der
Mesterreger sowie bei Thierversuchen mit diesen Erregern zu beobachtenden Maß-
regeln Sorge zu tragen. Er darf in Behinderungsfällen sowie für einzelne
Arbeiten und Verrichtungen nur solche Persönlichkeiten mit seiner Vertretung
betrauen oder zu seiner Hülfe heranziehen, welche nach Vorbildung und persön-
lichen Eigenschaften (Zuverlässigkeit u. s. w.) im Stande sind, die volle Verantwortlichkeit
zu übernehmen. Ständige Vertreter sind der Landes-Zentralbehörde namhaft zu
machen und bedürfen ebenfalls Erlaubniß. Ist aus besonderen Gründen anderen
Personen der Zutritt zu gestatten, so hat der Leiter die zur Sicherung gegen
Ansteckungsgefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen.