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Es empfiehlt sich, daß die in Pestlaboratorien thätigen Personen (eiter,
Vertreter, Diener) aktiv gegen Pest immunisirt sind.
G. 5.
Die Verwendung von Dienern bei Arbeiten mit Pesterregern ist nur dann
gestattet, wenn dieselben über die aus einer Verschleppung dieser Krankheits-
erreger entstehenden Gefahren wohl unterrichtet und in der sachgemäßen Behand-
lung bakteriologischer Geräthe, Kulturen und infizirter Thiere gut ausgebildet sind.
Alle dem Diener etwa übertragenen Arbeiten (wie Reinigung des Labo-
ratoriums, Fütterung der Thiere, Desinfektion und Reinigung der Käfige, Un-
schädlichmachung und Vernichtung des Mistes, der Streu und der Kadaver)
haben nach genauer Anweisung des Leiters zu geschehen.
Der Diener darf nur in Gegenwart und unter Aufsicht des Leiters oder
seines Vertreters in den Arbeitsräumen sich aufhalten.
S. 6.
Während des Aufenthalts in den Arbeitsräumen sind leicht desinfizirbare
und waschbare Schutzüberkleider zu tragen, welche vor dem Verlassen der Räume
wieder abzulegen sind; diese Schutzkleider sind vor der Ausgabe zur Wäsche in
den Arbeitsräumen selbst zu desinfiziren.
In den Räumen darf nur bei geschlossenen Thüren und Fenstern gearbeitet
werden, das Rauchen in den Räumen ist verboten.
Sämmtliche mit infektionstüchtigem Material in Berührung gekommenen
Gegenstände, ausgenommen das zur Aufbewahrung bestimmte Material), sind
möglichst sofort zu desinfiziren oder zu vernichten.
Bei den Arbeiten mit Versuchsthieren ist namentlich sorgfältig darauf zu
achten, daß ein Entweichen von Thieren oder eine Verstreuung von infektions-
tüchtigem Materiale nicht stattfindet.
Thiere, welche in den Arbeitsräumen untergebracht waren, sind in diesen
selbst zu vernichten; die Kadaver werden zweckmäßig entweder verbrannt oder in
konzentrirter Schwefelsäure aufgelöst oder mittelst Dampfes sterilisirt.
Die Arbeitsräume sind außerhalb der Zeit ihrer Benutzung sicher ver-
schlossen zu halten.
Vor dem Verlassen der Räume hat sich der Leiter oder sein Vertreter zu
vergewissern, daß die Versuchsthiere und Kulturen sicher untergebracht sind und
daß Infektionsmaterial nicht verstreut ist.
S. 7.
Die Kulturen der Pesterreger sowie das mit solchen behaftete Material
sollen in einem besonderen Behälter (I. 2 Ziffer 3 a) unter sicherem Verschluß
aufbewahrt werden und dürfen den Dienern nicht zugänglich sein.