Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 868 — 
B. 
Verhaltungsmaßregeln für das Eisenbahnpersonal bei 
pestverdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt. 
1. Von jeder auffälligen Erkrankung, welche während der Eisenbahnfahrt 
vorkommt, hat der Schaffner dem Zugführer sofort Meldung zu machen. 
2. Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er 
hat alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu 
vermeiden. 
3. Der Erkrankte ist der nächsten im Verzeichniß aufgeführten Uebergabe- 
station zu übergeben, wenn er dies wünscht oder wenn sein Zustand eine Weiter- 
beförderung unthunlich macht. Berührt der Zug vor der Ankunft auf der 
nächsten Uebergabestation eine Zwischenstation, so hat der Zugführer sofort beim 
Eintreffen dem diensthabenden Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat 
alsdann der Krankenübergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, 
damit möglichst die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst 
durch die Krankenhausverwaltung, die Polizei= oder die Gesundheitsbehörde ver- 
anlaßt werden kann. 
Verlangt der Erkrankte seine Reise fortzusetzen, so ist die ärztliche Ent- 
scheidung darüber, ob der Reisende weiter befördert werden darf, auf der nächsten 
Station, auf welcher ein Arzt anwesend ist, einzuholen. Will der Erkrankte 
den Zug auf einer Station vor der nächsten Uebergabestation verlassen, so ist 
er hieran nicht zu hindern, der Zugführer hat aber dem diensthabenden Beamten 
der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt, Meldung zu machen, 
damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Eintreffen ärztlicher Hülfe 
auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern sein würde, bleiben will, seinen 
Namen, Wohnort und sein Absteigequartier feststellen und unwerzüglich der 
nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstände mittheilen kann. 
4. Sämmtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zur 
Unterstützung bei dem Erkrankten bleiben, sind aus dem Wagenabtheil, in welchem 
sich derselbe befindet, zu entfernen und in einem anderen Abtheil, abgesondert 
von den übrigen Reisenden, unterzubringen. 
5. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit einem Erkrankten in Berührung 
gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen. Das Gleiche ist Reisenden in der- 
selben Lage zu empfehlen. 
 
	        
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