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oder Wissenschaft dabei obwaltet, von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen darbieten will, bedarf der vorgängigen Erlaubniß der Orts—
polizeibehörde.
g. 33c.
Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen
Bestimmungen.
G. 34.
Wer das Geschäft eines Pfandleihers, Pfandvermittlers, Gesindevermiethers
oder Stellenvermittlers betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß. Diese ist zu
versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach-
suchenden in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. Die Landes-
regierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß in Ortschaften, für welche
dies durch Ortsstatut (G. 142) festgesetzt wird, die Erlaubniß zum Betriebe des
Pfandleihgewerbes von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig
sein solle.
Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher
Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts.
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und
zum Betriebe des Lootsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich ist, im-
gleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden
darf, welche als solche geprüft und konzessionirt sind.
g. 35.
Die Ertheilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunterricht als Gewerbe,
sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, wenn Thatsachen vor-
liegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen
Gewerbebetrieb darthun.
Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Trödelhandel (Handel
mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, Klein-
handel mit altem Metallgeräthe, mit Metallbruch oder dergleichen) sowie der
Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle
oder Leinen, der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen und der
Handel mit Loosen von Lotterien und Ausspielungen, oder mit Bezugs= und
Antheilsscheinen auf solche Loose.
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegen-
heiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung
der darauf bezüglichen schriftlichen Aussätze, von der gewerbsmäßigen Auskunft-
ertheilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten, von dem
gewerbsmäßigen Betriebe der Viehverstellung (Viehpacht), des Viehhandels und
des Handels mit ländlichen Grundstücken, von dem Geschäfte der gewerbs-
mäßigen Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen
sowie vom Geschäfte eines Auktionators. Denjenigen, welche gewerbsmäßig das