Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Nr.  59  1918.  125

(3)  Bekanntmachung  vom  20.  März  1918,  betreffend  Regelung  des  Milchverkehrs.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  8.  März  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis

gebracht.  ,
Schwerin,  den  20.  März  1918.

Eivagderz#ich  Meckleu  burgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Kriegsernährungsamts  über  die  Bewirtschaftung
von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch  vom  3.  November  1917  und  der  Bekanntmachung
des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  23.  November  1917  erläßt  die
Landesbehörde  für  Volksernährung  unter  Aufhebung  ihrer  Bekanntmachung,  betreffend
Regelung  des  Milchverkehrs  vom  23.  Oktober  1916  folgende  Bestimmungen:

81.
Vollmilch  darf  nur  an  Vollmilchversorgungsberechtigte  abgegeben  werden  —  zu
vgl.  §  4  der  Verordnung  des  Kriegsernährungsamtes  —.

2.
Die  Abgabe  von  Vollmilch  darf  in  den  Städten  und  Flecken  nur  auf  Milchkarte

—  zu  vgl.  jedoch  §  6  —  gegen  Entwertung  (Abtrennung,  Durchlochen,  Durchstreichen)
der  der  abgegebenen  Menge  entsprechenden  Marken  erfolgen.

83.

Die  Milchkarte  —  zu  vgl.  das  in  der  Anlage  A  angeschlossene  Muster  —  gilt  im

ganzen  Gebiete  des  Großherzbgimns.  *.  s
Siie  besteht  aus  einer  Stammkarte  und  mehreren  Abschnitten  (Milchmarken).  Die

Abschnitte  sind  gültig  nur  im  Zusammenhange  mit  der  Stammkarte.  Die  Abschnitte
lauten  auf  1,  /45  ½  und  ½  Liter.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  für  rechtzeitige  Herstellung  und  Ausgabe  der  Karten
zu  sorgen.  Die  Karten  sind  regelmäßig  für  einen  Zeitraum  von  2  Monaten  auszugeben.

Die  entwerteten  Marken  und  Karten  sind  von  den  Milchhändlern  (Molkereien)  zu
sammeln  und  allmonatlich  an  die  Ortsobrigkeit  bezw.  den  Gemeindevorstand  zur  Nachprüfung
  der  abgegebenen  Milchmenge  einzureichen.

8  4.

Jeder  Haushaltungsvorstand  erhält  für  jede  zu  seinem  Haushalte  gehörige  vollmilchversorgungsberechtigte
  Person  eine  Milchkarte,  die  zum  Bezuge  der  festgesetzten
Nilchmengẽ  berechtigt.  Die  täglich  zu  gewährende  Menge  beträgt  bis  auf  weiteres:

a)  1  Liter  bei  Kindern  im  1.  und  2.  Lebensjahre,  soweit  sie  nicht  gestillt

werden;  ·
b)  1  Liter  bei  stillenden  Frauen  für  jeden  Säugling;