Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  59.  1918.  428

Geschäftsaufzeichnungen  zu  gewähren  und  die  Besichtigung  der  Geschäftsräume  und
der  Vorräte  zu  gestatten.  §13

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  oder  die  auf  Grund  derselben
ergangenen  Anordnungen  der  Kreisbehörden  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre
und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.  #
Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Erzeugnisse  erkannt  werden,  auf  die
sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

8  14.
Diese  Bekanntmachung  tritt  sofort  in  Kraft.
Schwerin,  den  8.  März  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
E.  v.  Blücher.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  20.  März  1918,  betreffend  Verwendung  von  Magermilch
  zur  Herstellung  von  Käse  und  Quark.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  8.  März  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.  «

Schwerin,  den  20.  März  1918.

Großherlic:  Mecklenburaitsches  Miniwerinm  des  zunen
L.  v.  Meerheimb.

Auf  Grund  ihrer  Bekanntmachung  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Lieferung  von
Milch  an  Molkereien  und  von  Butter  an  Sammelstellen,  der  Bundesratsverordnung
über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916,  der  Verordnung  des  Kriegsernährungsamtes  über
die  Bewirtschaftung  von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch  vom  3.  November  1917,
sowie  der  ergangenen  Ausführungsvorschriften,  erläßt  die  Landesbehörde  für  Volksernährung
  unter  Aufhebung  ihrer  Bekanntmachung,  betreffend  Verwendung  von
Magermilch  zur  Herstellung  von  Käse  und  Quark  vom  13.  Juni  1917  folgende  Bestimmungen:
  "

81.
Die  Molkereien  haben,  soweit  von  der  Landesbehörde  für  Vollsernährung  nichts
anderes  bestimmt  ist  oder  wird,  nur  60  v.  H.  der  gelieferten  Milch  den  Kuhhaltern  an
der  Milchlieferstelle  unentgeltlich  zurückzugeben.