Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalenderjahrs 
darf die Erlaubniß einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abtheilung 
seines Betriebs auf mehr als vierzig Tage nicht ertheilt werden. 
Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubniß 
nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als 
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit für den 
Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebs so geregelt wird, daß ihre 
tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regelmäßige 
gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem 
die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, 
das Maß der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, für welchen 
dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde auf den 
Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen die Versagung der 
Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Er- 
laubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name des 
Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben ein- 
zutragen sind. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fort- 
bildungsschule nicht besuchen, bei den im §. 105e Abs. 1 unter Liffer 3 und 4 
bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags 
nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus gestatten. 
Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen. Eine Abschrift derselben ist in den 
Fabrikräumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer in die 
Augen fallenden Stelle auszuhängen. 
.. 139. 
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer 
Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den im J. 135 Absl. 2, 3) 
in 99. 136, 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von 
vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den 
Reichskanzler zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art sowie zur 
Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Verwaltungsbehörde, jedoch höchstens 
auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen 
Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder 
jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch §#. 136 und 137 Abs. 1, 3 
vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweite 
Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, im Uebrigen 
durch den Reichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die 
jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn
	        
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