Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die  Bestimmungen  der  89.  135  bis  139b  finden  auf  Arbeitgeber  und
Arbeiter  in  Werbitätten,  in  welchen  durch  elementare  Kraft  (ODampf,  Wind,
Wasser,  Gas,  Luft,  Elektrizität  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  nicht  blos  vorübergehend
  zur  Verwendung  kommen,  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  der  Bundesrath  für  gewisse  Arten  von  Betrieben  Ausnahmen  von  den  im
§.  135  Abs.  2,  3,  I§.  136,  137  Abs.  1  bis  3  und  §.  138  vorgesehenen  Bestimmungen
  nachlassen  kann.

Auf  andere  Werkstätten  sowie  auf  Bauten  können  durch  Kaiserliche  Verordnung
  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  die  Bestimmungen  der  F.  135  bis
139b  ganz  oder  theilweise  ausgedehnt  werden.  Werkstätten,  in  welchen  der
Arbeitgeber  ausschließlich  zu  seiner  Familie  gehörige  Personen  beschäftigt,  fallen
unter  diese  Bestimmungen  nicht.

Die  Kaiserlichen  Verordnungen  sowie  die  Ausnahmebestimmungen  des
Bundesraths  können  auch  für  bestimmte  Bezirke  erlassen  werden.  Sie  sind  durch
das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten
Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

S.  15  4  .

Die  Bestimmungen  der  §§.  115  bis  119a,  135  bis  139b,  152  und  153
finden  auf  die  Besitzer  und  Arbeiter  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten
  und  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  oder  Gruben  entsprechende  Anwendung.


Arbeiterinnen  dürfen  in  Anlagen  der  vorbezeichneten  Art  nicht  unter  Tage
beschäftigt  werden.  Zuwiderhandlungen  unterliegen  der  Strafbestimmung  des

S.  146.
S.  155.

Wo  in  diesem  Gesetz  auf  die  Landesgesetze  verwiesen  ist,  sind  unter  den
letzteren  auch  die  verfassungs=  oder  gesetzmäßig  erlassenen  Verordnungen  verstanden.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung:  höhere
Verwaltungsbehörde,  untere  Verwaltungsbehörde,  Gemeindebehörde,  Ortsbehörde,
Unterbehörde,  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde  und  welche  Verbände  unter  der
Bezeichnung  weitere  Kommunalverbände  zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde
  des  Bundesstaats  bekannt  gemacht.

Für  die  unter  Reichs=  und  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe  können
die  den  Polizeibehörden,  unteren  und  höheren  Verwaltungsbehörden  durch  J.  105b
Abs.  2,  H  105é  Abs.  2,  §.  105e,  105f,  115a,  120d,  134e  bis  1348,
133  Abs.  1,  9#.  138a,  139,  139b  übertragenen  Befugniss  und  Olbliegenheiten
  auf  die  der  Verwaltung  dieser  Betriebe  vorgesetzten  Dienstbehörden  übertragen
  werden.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1900.  156