Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

1.

6.

—  977  —

wer  bei  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  dem  letzten  Absatze  des

I.  56  oder  dem  F.  60e  Abs.  1  zuwiderhandelt;

wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen,  für  welches  ihm  ein  auf  einen

bestimmten  Bezirk  lautender  Wandergewerbeschein  ertheilt  ist,  unbefugt
in  einem  anderen  Bezirke  betreibt;

wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  mit  anderen  Waarengattungen  oder
unter  Darbietung  anderer  Leistungen  betreibt,  als  sein  Wandergewerbeschein
  angiebt;

wer  bei  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  unbefugt  Personen  mit

sich  führt,  oder  einen  Gewerbetreibenden,  zu  welchem  er  nicht  in  dem
Verhältniß  eines  Chegatten,  Kindes  oder  Enkels  steht,  unbefugt  begleitet;

wer  den  polizeilichen  Anordnungen  wegen  des  Marktverkehrs  zuwiderhandelt,


wer  es  unterläßt,  den  durch  §.  105e  Abs.  2,  J.  134e  Abs.  2,  9#.  138,

138a  Abs.  5,  F.  139b  für  ihn  begründeten  Vasicchtungen  nachzur
kommen

wer  es  unterläßt,  gemäß  99.  75)  75a  das  Verzeichniß  anzuschlagen
oder  dem  Stellesuchenden  vor  Abschluß  des  Vermittelungsgeschäfts  die
für  ihn  zur  Anwendung  kommende  Taxe  mitzutheilen.

In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  Strafe  ausgeschlossen,  wenn  die  strafbare
Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze  enthält.

".  150.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  drei  Tagen  für  jeden  Fall  der  Verletzung  des  Gesetzes  wird  bestraft:

J.

2.

wer  den  Bestimmungen  der  88.  106  bis  112  zuwider  einen  Arbeiter
in  Beschäftigung  nimmt  oder  behält;

wer  außer  dem  im  9.146  HZiffer  3  vorgesehenen  Falle  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der  Arbeitsbücher,  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel
  zuwiderhandelt;

wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes  Arbeitsbuch  unbrauchbar
  macht  oder  vernichtet;

lwer  den  Bestimmungen  des  §.  120  Abs.  1,  des  F.  139i  oder  einer

auf  Grund  des  9.  120  Abs.  3  erlassenen  statutarischen  Bestimmung
zuwiderhandelt

der  Lehrherr,  welcher  den  Lehrvertrag  nicht  ordnungsmäßig  abschließt

GG.  103e  Abs.  1  Ziffer  1  und  FJ.  1260);
wer  es  unterläßt,  den  durch  F.  134  Abs.  3,  J.  139  K  Abs.  4  für  ihn
begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen.

Landesgesetzliche  Vorschriften  gegen  die  Verletzung  der  Schulpflicht,  nach
welchen  eine  höhere  Strafe  eintritt,  werden  durch  die  Bestimmung  unter  Ziffer  4
nicht  berührt.