201
21.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 1. September 1883.
Inhalt.
Verfügung der Ministerlen des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen, betressend die an der Universität zu
Tübingen abzuhaltende Vorprüfung der Kandidaten des Forstdienstes. Vom
27. August 1883. — Bekanntmachung des Finanzministeriums, betrefsend die Einreihung der Niederlageverwalter
bei den Zollstellen in eine höhere Rangstufe. Vom 25. August 1883.
Versügung der Ministerien des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen,
betreffend die an der Universität zu Tübingen abzuhaltende mathematisch-naturwissenschaftliche Verprüsung
der Kandidaten des Forstdieustes.
Vom 27. Angust 1883.
Unter Beziehung auf §. 2 Abs. 1, §. 3 A, S§. 5 und §. 6 A der K. Verordnung in
Betreff der Forstdienstprüfungen vom 20. Oktober 1882 (#eg. Blatt . S. 312) wird hinsichtlich
der von den Kandidaten des Forstdienstes zu erstehenden mathematisch-naturwissenschaftlichen
Vorprüfung Nachstehendes verfügt:
8. 1.
Die Vorprüfung wird jährlich zweimal, am Anfang des Sommersemesters und am
Anfang des Wintersemesters, abgehalten.
Sie ist theils eine schriftliche, theils eine mündliche.
Die Meldungen um Zulassung zu der Vorprüfung sind nach §. 5 der K. Verordnung
vom 20. Oktober 1882 für die im Frühjahr stattfindende Prüfung vor dem 1. März und
für die im Spätjahr abzuhaltende vor dem 1. August jedes Jahrs unter Beifügung der