Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

201
21.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  1.  September  1883.

 

Inhalt.
Verfügung  der  Ministerlen  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen,  betressend  die  an  der  Universität  zu
Tübingen  abzuhaltende  Vorprüfung  der  Kandidaten  des  Forstdienstes.  Vom
27.  August  1883.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betrefsend  die  Einreihung  der  Niederlageverwalter
bei  den  Zollstellen  in  eine  höhere  Rangstufe.  Vom  25.  August  1883.

 

Versügung  der  Ministerien  des  Kirchen-  und  Schulwesens  und  der  Finanzen,
betreffend  die  an  der  Universität  zu  Tübingen  abzuhaltende  mathematisch-naturwissenschaftliche  Verprüsung
der  Kandidaten  des  Forstdieustes.
Vom  27.  Angust  1883.

Unter  Beziehung  auf  §.  2  Abs.  1,  §.  3  A,  S§.  5  und  §.  6  A  der  K.  Verordnung  in
Betreff  der  Forstdienstprüfungen  vom  20.  Oktober  1882  (#eg.  Blatt  .  S.  312)  wird  hinsichtlich
  der  von  den  Kandidaten  des  Forstdienstes  zu  erstehenden  mathematisch-naturwissenschaftlichen
  Vorprüfung  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Die  Vorprüfung  wird  jährlich  zweimal,  am  Anfang  des  Sommersemesters  und  am
Anfang  des  Wintersemesters,  abgehalten.

Sie  ist  theils  eine  schriftliche,  theils  eine  mündliche.

Die  Meldungen  um  Zulassung  zu  der  Vorprüfung  sind  nach  §.  5  der  K.  Verordnung
vom  20.  Oktober  1882  für  die  im  Frühjahr  stattfindende  Prüfung  vor  dem  1.  März  und
für  die  im  Spätjahr  abzuhaltende  vor  dem  1.  August  jedes  Jahrs  unter  Beifügung  der