Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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genommen werden, und daß an die Stelle des §. 243 Abs. 4 Satz 2, des 
§. 245 Abf. 1 und des §. 249 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs folgende 
Vorschriften treten: 
1. die Satzung hat zu bestimmen, ob für einen Beschluß des obersten 
Organs, durch den die Bestellung zum Mitgliede des Aussichtsraths 
widerrufen wird, eine besondere Mehrheit erforderlich sein soll; 
2. eine nach dem Jahresüberschusse bemessene Vergütung für die Mit- 
glieder des Aufsichtsraths darf nur von dem Betrage gewährt werden, 
welcher verbleibt, nachdem sämmtliche Abschreibungen und Rücklagen 
bewirkt worden sind und nachdem für diejenigen Personen, welche 
gegen Zusicherung einer Betheiligung am Ueberschusse den Gründungs- 
sonds zur Verfügung gestellt haben, der nach §. 22 Abs. 3 bedungene 
Antheil am Ueberschuß in Abzug gebracht worden ist; « 
3. die Mitglieder des Auffichtsraths sind insbesondere zum Schadensersatze 
verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten die im 
§. 34 Nr. 2 bezeichneten Handlungen vorgenommen werden. 
§. 36. 
Auf das oberste Organ finden die für die Generalversammlung der Aktionäre 
gegebenen Vorschriften der §§. 250, 251, des §. 252 Abs. 3, 4, der §§. 253, 
256 bis 261, 264, 265, des §. 266 Abs. 1, des §. 267 Abs. 1, 2, der §§. 268 
bis 273 des Handelsgesetzbuchs und, wenn als oberstes Organ die Versammlung 
der Mitglieder bestellt ist, auch die Vorschriften des §. 252 Abs. 2 und der 
§§. 254, 255, 263 des Handelsgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben entsprechende 
Anwendung: 
1. soweit nach diesen Vorschriften einer Minderheit von Aktionären, deren 
Antheile den zehnten oder den zwanzigsten Theil des Grundkapitals 
erreichen, gewisse Rechte gewährt sind, hat die Satzung die erforder- 
liche Minderheit der Mitglieder des obersten Organs zu bestimmen; 
2. die bezeichneten Vorschriften bleiben insoweit außer Anwendung, als sie 
eine Hinterlegung von Aktien oder die Angabe des Betrags der ver- 
tretenen Aktien vorschreiben; 
3. die Aufsichtsbehörde kann bei der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe ge- 
statten, daß die Kosten der Errichtung und die im ersten Geschäftsjahr 
entstehenden Kosten der Einrichtung, soweit sie weder die Hälfte des 
gesammten Gründungsfonds noch den baar eingezahlten Theil über- 
steigen, auf mehrere, höchstens jedoch auf die ersten fünf Geschäfts- 
jahre vertheilt werden und der jedesmal verbleibende Rest als Aktivum 
in die Bilanz eingestellt wird. 
Die Satzung hat die Form und, soweit nicht nach Abs. 1 die §§. 254, 
255 des Handelsgesetzbuchs zur entsprechenden Anwendung gelangen, auch die 
Voraussetzungen und die Frist für die Berufung des obersten Organs zu be- 
timmen.
	        
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