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genommen werden, und daß an die Stelle des §. 243 Abs. 4 Satz 2, des
§. 245 Abf. 1 und des §. 249 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs folgende
Vorschriften treten:
1. die Satzung hat zu bestimmen, ob für einen Beschluß des obersten
Organs, durch den die Bestellung zum Mitgliede des Aussichtsraths
widerrufen wird, eine besondere Mehrheit erforderlich sein soll;
2. eine nach dem Jahresüberschusse bemessene Vergütung für die Mit-
glieder des Aufsichtsraths darf nur von dem Betrage gewährt werden,
welcher verbleibt, nachdem sämmtliche Abschreibungen und Rücklagen
bewirkt worden sind und nachdem für diejenigen Personen, welche
gegen Zusicherung einer Betheiligung am Ueberschusse den Gründungs-
sonds zur Verfügung gestellt haben, der nach §. 22 Abs. 3 bedungene
Antheil am Ueberschuß in Abzug gebracht worden ist; «
3. die Mitglieder des Auffichtsraths sind insbesondere zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten die im
§. 34 Nr. 2 bezeichneten Handlungen vorgenommen werden.
§. 36.
Auf das oberste Organ finden die für die Generalversammlung der Aktionäre
gegebenen Vorschriften der §§. 250, 251, des §. 252 Abs. 3, 4, der §§. 253,
256 bis 261, 264, 265, des §. 266 Abs. 1, des §. 267 Abs. 1, 2, der §§. 268
bis 273 des Handelsgesetzbuchs und, wenn als oberstes Organ die Versammlung
der Mitglieder bestellt ist, auch die Vorschriften des §. 252 Abs. 2 und der
§§. 254, 255, 263 des Handelsgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben entsprechende
Anwendung:
1. soweit nach diesen Vorschriften einer Minderheit von Aktionären, deren
Antheile den zehnten oder den zwanzigsten Theil des Grundkapitals
erreichen, gewisse Rechte gewährt sind, hat die Satzung die erforder-
liche Minderheit der Mitglieder des obersten Organs zu bestimmen;
2. die bezeichneten Vorschriften bleiben insoweit außer Anwendung, als sie
eine Hinterlegung von Aktien oder die Angabe des Betrags der ver-
tretenen Aktien vorschreiben;
3. die Aufsichtsbehörde kann bei der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe ge-
statten, daß die Kosten der Errichtung und die im ersten Geschäftsjahr
entstehenden Kosten der Einrichtung, soweit sie weder die Hälfte des
gesammten Gründungsfonds noch den baar eingezahlten Theil über-
steigen, auf mehrere, höchstens jedoch auf die ersten fünf Geschäfts-
jahre vertheilt werden und der jedesmal verbleibende Rest als Aktivum
in die Bilanz eingestellt wird.
Die Satzung hat die Form und, soweit nicht nach Abs. 1 die §§. 254,
255 des Handelsgesetzbuchs zur entsprechenden Anwendung gelangen, auch die
Voraussetzungen und die Frist für die Berufung des obersten Organs zu be-
timmen.