Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 77. 
Soweit in diesem Gesetz ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich zugelassen ist, 
steht den Betheiligten ein solches gegen Verfügungen oder Entscheidungen des 
Aufsichtsamts für Privatversicherung nicht zu 
§. 78. 
Das Amt kann jeden ihm erforderlich erscheinenden Beweis erheben, ins- 
besondere Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, vernehmen oder ver- 
nehmen lassen. 
§. 79. 
Die Gerichte und sonstigen öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im 
Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Amtes zu entsprechen. 
Die Ersuchen um eidliche Vernehmungen sind an die zur eidlichen Abhörung 
von Zeugen und Sachverständigen zuständigen Landesbehörden zu richten. Als 
Kosten der Rechtshülfe sind der ersuchten Behörde die im §. 79 des Gerichts- 
kostengesetzes bezeichneten baaren Auslagen zu erstatten. 
§. 80. 
Die Zahl und die Zuziehung der nichtständigen Mitglieder, die Formen 
des Verfahrens und der Geschäftsgang des Amtes sowie die Zusammensetzung 
des Versicherungsbeiraths und die Zuziehung seiner Mitglieder werden, soweit 
dieses Gesetz keine Vorschriften darüber enthält, durch Kaiserliche Verordnung 
unter Zustimmung des Bundesraths geregelt. Die Verordnung ist dem Reichs- 
tage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
§. 81. 
Die Kosten des Aufsichtsamts für Privatversicherung und des Verfahrens 
vor dem Amte trägt das Reich. 
Als Gebühren für die Aufsichtsthätigkeit des Amtes werden von den seiner 
Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmungen Jahresbeträge erhoben, welche 
nach den einer jeden Unternehmung im letzten Geschäftsjahr aus den im Inland 
abgeschlossenen Versicherungen erwachsenen Bruttoprämien (Beiträgen, Vor= und 
Nachschüssen, Umlagen), jedoch abzüglich der zurückgewährten Ueberschüsse oder 
Gewinnantheile, mit der Maßgabe bemessen werden, daß Eins vom Tausend 
nicht überschritten werden darf. Nach Anhörung des Versicherungsbeiraths ist 
der Bundesrath befugt, einen anderweiten Vertheilungsmaßstab zu bestimmen. 
Der Gesammtbetrag der Gebühren soll annähernd die Hälfte der im letzten 
Reichshaushalts-Etat für das Amt festgesetzten fortdauernden Ausgaben betragen. 
Die genaue Summe wird jährlich durch den Bundesrath bestimmt. 
Die Vertheilung der Gebühren erfolgt durch das Amt, welches die Unter- 
nehmungen unter Beifügung eines Vertheilungsplans auffordert, die Gebühren 
an die Reichs-Hauptkasse innerhalb eines Monats einzuzahlen. Nach dem Ab- 
laufe dieser Frist können die Gebühren nach den für die Betreibung öffentlicher 
Abgaben bestehenden Vorschriften eingezogen werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1901. 32
	        
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