Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

—  170  —

§.  111.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  eines  Aufsichtsraths  oder  eines  ähnlichen
Organs  sowie  die  Liquidatoren  eines  Versicherungsvereins  auf  Gegenseitigkeit  werden
mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend
  Mark  bestraft,  wenn  sie  wissentlich  in  ihren  Darstellungen,  in  ihren  Uebersichten
  über  den  Vermögensstand  des  Vereins  oder  in  ihren  Vorträgen  vor  dem
obersten  Organe  den  Stand  des  Vereins  unwahr  darstellen  oder  verschleiern.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe
  erkannt  werden.

§.  112.

Die  Vorschriften  der  §§.  239  bis  241  der  Konkursordnung  finden  gegen
die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Liquidatoren  eines  Versicherungsvereins
auf  Gegenseitigkeit,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat  oder  über  dessen  Vermögen
  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  Anwendung,  wenn  sie  in  dieser
Eigenschaft  die  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  begangen  haben.

§.  113.

Die  Vorschriften  der  §§.  106,  109  bis  112  finden  auch  auf  die  Mitglieder
des  Vorstandes,  eines  Aufsichtsraths  oder  ähnlichen  Organs  sowie  die  Liquidatoren
eines  solchen  Vereins  Anwendung,  der  nach  §.  101  als  Versicherungsverein  auf
Gegenseitigkeit  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt.

IX.  Schlußvorschriften.
§.  114.

Zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  kann  der  Bundesrath  nach  Anhörung  des
Versicherungsbeiraths  Vorschriften  erlassen.  Er  kann  insbesondere  Art  und  Form
der  Rechnungslegung  der  Unternehmungen  regeln  und  die  näheren  Voraussetzungen
bestimmen,  unter  welchen  ein  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit  als  kleinerer
Verein  im  Sinne  des  §.  53  anzusehen  ist.

§.  115.

Der  Vorstand  einer  Versicherungsunternehmung,  deren  Geschäftsbetrieb  sich
über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt,  hat  den  Landes-Zentralbehörden
  derjenigen  Bundesstaaten,  in  deren  Gebieten  sie  Geschäfte  betreiben  will,
bei  der  Eröffnung  des  Geschäftsbetriebs  hiervon  Anzeige  zu  erstatten.

Jedes  Versicherungsunternehmen  hat  in  demjenigen  Bundesstaat,  auf  dessen
Gebiet  es  seinen  Betrieb  erstreckt,  ohne  daß  sein  Sitz  in  diesem  Gebiete  gelegen  ist,
auf  Verlangen  der  Zentralbehörde  dieses  Staates  unter  der  Voraussetzung  einen
Hauptbevollmächtigten  zu  bestellen,  daß  der  Geschäftsbetrieb  in  diesem  Staate  von
einem  solchen  Umfang  ist  oder  nach  dem  Geschäftsplane  von  einem  solchen  Umfange
  werden  soll,  daß  darnach  die  Bestellung  eines  Hauptbevollmächtigten  sich
rechtfertigt.  Bestreitet  das  Unternehmen  das  Vorhandensein  dieser  Voraussetzung,
so  entscheidet  darüber  der  Bundesrath  auf  Grund  der  ihm  vorzulegenden  Nachweise.
  Das  Verlangen  kann  von  den  Zentralbehörden  mehrerer  Bundesstaaten