Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 213 — 
wandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen wird. Soweit die Renten 
der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die 
einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Steht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift einem von den Hinter— 
bliebenen ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem 
Unfalle geschlossen worden ist. 
§. 3. 
Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen und 
anderen Diensten, zu denen Personen der im §. 1 bezeichneten Art neben der 
Beschäftigung im Betriebe von ihren Vorgesetzten herangezogen werden. 
§. 4. 
Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag 
des für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher 
erwachsener Tagearbeiter (§. 8 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzbl. 
1892 S. 417), so ist dieser Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen. 
Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahres- 
arbeitsverdienste zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfalle Per- 
sonen bezogen haben, welche mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb, 
oder in benachbarten gleichartigen Betrieben beschäftigt waren, so ist dieser Jahres- 
arbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen. 
Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu 
einem Drittel zur Anrechnung. 
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (§. 1) 
die nach vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende 
Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen 
solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung 
angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde 
zu legen. 
§. 5 . 
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende 
Diensteinkommen in Folge eines früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen über Unfallversicherung oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls 
geringer, als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn oder das vor diesem Unfalle 
bezogene Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Leb- 
zeiten bezogene Rente oder Pension dem Diensteinkommen bis zur Höhe des der 
früheren Entschädigung zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes oder Dienst- 
einkommens hinzuzurechnen. 
§. 6. 
Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfalle des Diensteinkommens, 
der Bezug der Hinterbliebenenrente mit dem Ablaufe des Gnadengquartals oder 
Gnadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt werden, mit dem Ablaufe der-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.