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wandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen wird. Soweit die Renten
der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die
einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Steht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift einem von den Hinter—
bliebenen ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem
Unfalle geschlossen worden ist.
§. 3.
Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen und
anderen Diensten, zu denen Personen der im §. 1 bezeichneten Art neben der
Beschäftigung im Betriebe von ihren Vorgesetzten herangezogen werden.
§. 4.
Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag
des für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher
erwachsener Tagearbeiter (§. 8 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzbl.
1892 S. 417), so ist dieser Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahres-
arbeitsverdienste zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfalle Per-
sonen bezogen haben, welche mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb,
oder in benachbarten gleichartigen Betrieben beschäftigt waren, so ist dieser Jahres-
arbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen.
Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu
einem Drittel zur Anrechnung.
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (§. 1)
die nach vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende
Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen
solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung
angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde
zu legen.
§. 5 .
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende
Diensteinkommen in Folge eines früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Be-
stimmungen über Unfallversicherung oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls
geringer, als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn oder das vor diesem Unfalle
bezogene Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Leb-
zeiten bezogene Rente oder Pension dem Diensteinkommen bis zur Höhe des der
früheren Entschädigung zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes oder Dienst-
einkommens hinzuzurechnen.
§. 6.
Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfalle des Diensteinkommens,
der Bezug der Hinterbliebenenrente mit dem Ablaufe des Gnadengquartals oder
Gnadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt werden, mit dem Ablaufe der-