Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder einzelne Gedichte 
nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf- 
genommen werden; 
3. wenn einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine Sammlung auf- 
genommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern 
vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach zur Benutzung bei Gesangsvor- 
trägen bestimmt ist; 
4. wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang, einzelne Gedichte oder 
kleinere Theile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in eine Samm- 
lung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schrift- 
stellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen-, Schul- 
oder Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigenthümlichen literarischen 
Zwecke bestimmt ist. Bei einer Sammlung zu einem eigenthümlichen 
literarischen Zwecke bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persön- 
lichen Einwilligung. 
Die Einwilligung gilt als ertheilt, wenn der Urheber nicht inner- 
halb eines Monats, nachdem ihm von der Absicht des Verfassers Mit- 
theilung gemacht ist, Widerspruch erhebt. 
§. 20. 
Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn kleinere Theile einer Dichtung oder 
Gedichte von geringem Umfange nach ihrem Erscheinen als Text zu einem neuen 
Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem wiedergegeben werden. Für eine 
Aufführung des Werkes darf die Dichtung auch allein wiedergegeben werden, 
sofern der Abdruck ausschließlich zum Gebrauche der Hörer bestimmt ist. 
Unzulässig ist die Vervielfältigung von Dichtungen, die ihrer Gattung nach 
zur Komposition bestimmt sind. 
§. 21. 
Zulässig ist die Vervielfältigung: 
1. wenn einzelne Stellen eines bereits erschienenen Werkes der Tonkunst 
in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden; 
2. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine selbständige 
wissenschaftliche Arbeit aufgenommen werden; 
3. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Sammlung 
aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten 
vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Unterricht in Schulen mit 
Ausschluß der Musikschulen bestimmt ist. 
§. 22. 
Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk der Tonkunst 
auf solche Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ähnliche Bestandtheile von 
Instrumenten übertragen wird, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musik-
	        
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