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wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder einzelne Gedichte
nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf-
genommen werden;
3. wenn einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine Sammlung auf-
genommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern
vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach zur Benutzung bei Gesangsvor-
trägen bestimmt ist;
4. wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang, einzelne Gedichte oder
kleinere Theile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in eine Samm-
lung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schrift-
stellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen-, Schul-
oder Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigenthümlichen literarischen
Zwecke bestimmt ist. Bei einer Sammlung zu einem eigenthümlichen
literarischen Zwecke bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persön-
lichen Einwilligung.
Die Einwilligung gilt als ertheilt, wenn der Urheber nicht inner-
halb eines Monats, nachdem ihm von der Absicht des Verfassers Mit-
theilung gemacht ist, Widerspruch erhebt.
§. 20.
Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn kleinere Theile einer Dichtung oder
Gedichte von geringem Umfange nach ihrem Erscheinen als Text zu einem neuen
Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem wiedergegeben werden. Für eine
Aufführung des Werkes darf die Dichtung auch allein wiedergegeben werden,
sofern der Abdruck ausschließlich zum Gebrauche der Hörer bestimmt ist.
Unzulässig ist die Vervielfältigung von Dichtungen, die ihrer Gattung nach
zur Komposition bestimmt sind.
§. 21.
Zulässig ist die Vervielfältigung:
1. wenn einzelne Stellen eines bereits erschienenen Werkes der Tonkunst
in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden;
2. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine selbständige
wissenschaftliche Arbeit aufgenommen werden;
3. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Sammlung
aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten
vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Unterricht in Schulen mit
Ausschluß der Musikschulen bestimmt ist.
§. 22.
Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk der Tonkunst
auf solche Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ähnliche Bestandtheile von
Instrumenten übertragen wird, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musik-